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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.11.2006 – IX ZA 5/06

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Gegenvorstellung der M. G. und des J.

G. gegen den Senatsbeschluss vom 6. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Antragsteller verweisen auf einen von H. G. ohne Vertretungszusatz unterzeichneten, an das Insolvenzgericht gerichteten Schriftsatz vom 29. Juli 2005, mit dem hilfsweise für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sofortige Beschwerde eingelegt worden ist. Sie behaupten, H.

G. habe insoweit als Vertreter der M. G. gehandelt, und beantragen hilfsweise Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde.

Randnummer 2

Der Senat hatte über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde zu entscheiden. Der Antrag der Gesellschafter hatte keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Soweit der Antrag (auch) für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gestellt werden sollte, wären die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO darzulegen gewesen. Darauf hat der Senat bereits im Beschluss vom 6. Juli 2006 hingewiesen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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