Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 03.12.2008 – IX ZA 47/08
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 30. September 2008 zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe
Prozesskostenhilfe kann dem Schuldner nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Mit der Rechtsbeschwerde kann der Schuldner sein Ziel einer Fortführung des unter dem Az. 36s IN 1951/05 (Amtsgericht Charlottenburg) geführten Insolvenzverfahrens nicht erreichen. Die nicht anfechtbare Einstellung dieses Verfahrens wegen Massearmut (§ 211 InsO) beruhte darauf, dass der Schuldner in dem Schlusstermin vom 14. November 2007 seinen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung zurückgenommen hat.
Abschriften (Photokopien) aus der Akte können nur gegen Entrichtung eines die Auslagen deckenden Antrages (§ 17 Abs. 2 GKG) erteilt werden.
Zitierte Vorschriften
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