Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 28.06.2007 – IX ZA 46/06
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 25. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre gemäß § 289 Abs. 2 Satz 1, § 7 InsO, § 574 Abs. 1, Abs. 2 ZPO nicht zulässig. Die Sache weist keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Auch kommt eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Betracht. Das Insolvenzgericht hat den Schuldner in seinem Anschreiben vom 23. Mai 2006 hinreichend deutlich auf den drohenden Rechtsverlust hingewiesen. Aus den gewählten Formulierungen ("müssen Sie" und "nur") musste sich erschließen, dass bei Nichteinhaltung der angeführten Fristen ein verspäteter Restschuldbefreiungsantrag keine Berücksichtigung mehr finden wird. Jedenfalls der Schuldner als Steuerberater konnte hierüber nicht im Zweifel sein.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 7 InsO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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