Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 20.12.2012 – IX ZA 39/12
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 3. September 2012 wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), jedoch verfristet. Ein Gesuch der Klägerin auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 233 ZPO) verspricht keinen Erfolg.
Einer Partei, welche nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt, wenn sie innerhalb der Rechtsmittelfrist einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Prozesskostenhilfeantrag stellt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 1994 - XII ZB 21/94, NJW 1994, 2097). Der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin ist demgegenüber nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt worden. Da der Beschluss des Berufungsgerichts am 4. September 2012 zur Post aufgegeben wurde (§ 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO), gilt er am 18. September 2012 als zugestellt (§ 184 Abs. 2 ZPO). Die nach § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO maßgebliche Rechtsmittelfrist von einem Monat endete daher am 18. Oktober 2012, während der Prozesskostenhilfeantrag erst am 29. November 2012 beim Rechtsbeschwerdegericht eingegangen ist.
Zitierte Vorschriften
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