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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 08.09.2010 – IX ZA 34/10

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag der Schuldnerin, ihr zur Begründung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 5. Juli 2010 einen Notanwalt zu bestellen, wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. Gemäß § 4 InsO, § 78b Abs. 1 ZPO kann ein Rechtsanwalt einem Beteiligten zur Wahrnehmung seiner Rechte nur dann beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint.

Randnummer 2

Der Beschluss des Landgerichts vom 5. Juli 2010, gegen den sich die Schuldnerin offenbar wenden möchte, ist jedoch unanfechtbar. Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass die Anordnung der zwangsweisen Vorführung - und ebenso ihre tatsächliche Durchführung - gemäß § 6 Abs. 1 InsO unanfechtbar sind, weil die sofortige Beschwerde als einziger in Betracht kommender Rechtsbehelf in § 98 InsO nicht eröffnet ist. Das ist der Schuldnerin auch bereits im Senatsbeschluss vom 18. Mai 2009 (IX ZA 17/09, Rn. 3) mitgeteilt worden. Da schon die sofortige Beschwerde nicht statthaft ist, ist auch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gemäß § 7 InsO nicht statthaft (vgl. u.a. BGHZ 158, 212, 214; BGH, Beschl. v. 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, WM 2009, 1582, 1583 Rn. 5).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 7 InsO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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