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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 23.10.2012 – IX ZA 32/12

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigten Rechtsmittel gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 17. August 2012 wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).

Randnummer 2

Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ist nicht statthaft. Weder ist dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt (§ 4 InsO iVm § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch hat das Landgericht Karlsruhe sie in dem Beschluss vom 17. August 2012 zugelassen (§ 4 InsO iVm § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Randnummer 3

Weitere Rechtsbehelfe zum Bundesgerichtshof gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe gibt es nicht. Insbesondere ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel weder statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133) noch verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfGE 107, 395).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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