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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.11.2006 – IX ZA 32/06

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Das Gesuch des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. Juni 2006 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,-- € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Der Wert der mit dem beabsichtigten Rechtsmittelantrag erstrebten Abänderung des angefochtenen Urteils beträgt hier gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG lediglich 19.144,73 €.

Zitierte Vorschriften

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