Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.09.2010 – IX ZA 31/10

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie auf Beiordnung der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte K. und Dr. M. wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Prozesskostenhilfe und Beiordnung sind zu versagen, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Der Antragsteller möchte offenbar erreichen, dass der Bundesgerichtshof anordnet, das Landgericht Offenburg solle ihm in den dort anhängigen Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligen. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Gemäß § 133 GVG ist der Bundesgerichtshof in Zivilsachen lediglich zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision, der Sprungrevision, der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde. Der Antragsteller hat keine Entscheidung des Landgerichts Offenburg zu benennen vermocht, die mit einem dieser Rechtsmittel angegriffen werden kann. Eine allgemeine Kompetenz, den Instanzgerichten in laufenden Verfahren Anweisungen zu erteilen, hat der Bundesgerichtshof nicht.

Randnummer 2

Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in IX ZA 31/10 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten