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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 23.09.2008 – IX ZA 31/08

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Januar 2008 wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Prozesskostenhilfe kann der Antragstellerin nicht gewährt werden, weil das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Es ist jedenfalls wegen Verfristung unzulässig.

Randnummer 2

Einer Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff. ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann. Das setzt voraus, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag stellt und alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, st.Rspr.). Daran fehlt es vorliegend. Die Antragstellerin hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe erst nach Ablauf der Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde gestellt. Diese Frist beträgt einen Monat (§ 15 Abs. 2 AVAG). Der angefochtene Beschluss ist der Antragstellerin am 25. Januar 2008 zugestellt worden. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist aber erst am 25. März 2008 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Die Versäumung der Frist zur formgerechten Einlegung der Rechtsbeschwerde war somit nicht unverschuldet.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 15 AVAG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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