Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.03.2010 – IX ZA 3/10
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 18. Dezember 2009 wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil das von der Schuldnerin verfolgte Rechtsschutzbegehren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 4 InsO, § 114 ZPO). Trotz ausdrücklicher Belehrung durch das Insolvenzgericht hat die Schuldnerin keinen Stundungsantrag (§ 298 Abs. 1 Satz 2, § 4a InsO) gestellt. Bei dieser Sachlage ist die Restschuldbefreiung mangels Zahlung der Treuhändermindestvergütung zu versagen.
Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp
Vorinstanzen:
AG Augsburg, Entscheidung vom 20.10.2009 - 7 IK 165/07 -
LG Augsburg, Entscheidung vom 18.12.2009 - 7 T 4810/09 -
Zitierte Vorschriften
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