Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 02.03.2017 – IX ZA 28/16
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Oktober 2016 wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
1. Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht kommt es auf den Erfolg in der Sache an, nicht auf die Frage, ob wegen eines Verfahrensfehlers eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht, etwa nach § 544 Abs. 7 ZPO, erfolgen müsste (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2006 IX ZB 107/05, AnwBl. 2007, 94; vom 15. November 2011 - II ZR 6/11, WM 2012, 78 Rn. 5).
2. Im Endergebnis hat die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger ist beweispflichtig für den Abschluss des Darlehensvertrages, aus welchem er Rechte herleitet. Das Landgericht hat die von den Parteien angebotenen Beweise, so weit möglich, erhoben und unter Berücksichtigung der vorgelegten Privaturkunden vollständig und sachgerecht gewürdigt (§ 286 ZPO). Das Berufungsgericht könnte die festgestellten Tatsachen daher nach einer Zurückverweisung durch den Senat seiner Entscheidung erneut zugrunde legen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
3. Von einer weitergehenden Begründung wird in entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Zitierte Vorschriften
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