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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 01.10.2013 – IX ZA 23/13

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. April 2013 wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Kammergericht die Berufung des Verfügungsklägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Nach § 522 Abs. 3 ZPO steht deshalb dem Verfügungskläger gegen den Beschluss das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre. Statthaftes Rechtsmittel ist damit grundsätzlich die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO.

Randnummer 2

Jedoch ist eine Nichtzulassungsbeschwerde unter anderem nur dann zulässig, wenn die Zulassung der Revision gegen eine grundsätzlich revisionsfähige Entscheidung erstrebt wird (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 544 Rn. 6; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 22. Aufl., § 544 Rn. 4; BeckOK-ZPO/Kessal-Wulf, 2013, § 544 Rn. 2). Daran fehlt es im Streitfall, weil die Revision gegen Entscheidungen, durch die über die Anordnung einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, nicht stattfindet (§ 542 Abs. 2 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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