Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 01.12.2005 – IX ZA 23/05
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Dem Antragsteller wird die zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 18. August 2005 nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt.
Gründe
Prozesskostenhilfe kann dem Schuldner nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich nicht, dass einer der Zulässigkeitsgründe gemäß § 574 Abs. 2 ZPO, § 4 InsO gegeben wäre; ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Das Beschwerdegericht hat im Übrigen zutreffend entschieden.
Zitierte Vorschriften
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