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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 22.07.2009 – IX ZA 22/09

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des weiteren Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 6. Mai 2009 wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Dem weiteren Beteiligten zu 1 kann Prozesskostenhilfe für das beabsichtige Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gewährt werden, weil die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hätte (§ 114 Satz 1 ZPO).

Randnummer 2

Die Rechtsbeschwerde wäre gemäß § 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder die Insolvenzordnung noch die Zivilprozessordnung eröffnen allgemein die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen, die Befangenheitsanträge betreffen. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde auch nicht von sich aus zugelassen. Eine "Nichtzulassungsbeschwerde" sehen die Vorschriften über die Rechtsbeschwerde nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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