Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 13.06.2002 – IX ZA 2/02
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Das Gesuch des Versagungsantragstellers, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13. Februar 2002 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 4 InsO i.V.m. § 114 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde gemäß § 7 InsO wäre unzulässig. Denn es liegt keiner der Fälle des § 574 Abs. 2 ZPO n.F. vor. Die Ausführungen des Landgerichts dazu, daß ein Versagungsgrund gemäß § 290 InsO ausscheide, betreffen nur den entschiedenen Einzelfall und erfordern keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 7 InsO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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