Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 17.10.2002 – IX ZA 18/02
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Das Gesuch der Schuldnerin, ihr zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 11. Juli 2002 Prozeßkostenhilfe zu gewähren und einen Notanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Auch eine außerordentliche Beschwerde zum Bundesgerichtshof wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f).
Zitierte Vorschriften
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