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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.10.2002 – IX ZA 18/02

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Das Gesuch der Schuldnerin, ihr zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 11. Juli 2002 Prozeßkostenhilfe zu gewähren und einen Notanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung verspricht keinen Erfolg. Eine Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie in dem Beschluß vom 11. Juli 2002 nicht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F.) und weil auch die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. nicht vorliegen.

Auch eine außerordentliche Beschwerde zum Bundesgerichtshof wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f).

Deshalb kann Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden (§ 114 ZPO). Da die beabsichtigte Rechtsverteidigung aussichtslos erscheint ist der Schuldnerin auch kein Notanwalt zu bestellen (§ 78b Abs. 1 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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