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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 18.05.2009 – IX ZA 17/09

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag der Schuldnerin, ihr zur Begründung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2009 einen Notanwalt zu bestellen, wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. Gemäß § 4 InsO, § 78b Abs. 1 ZPO kann ein Rechtsanwalt einem Beteiligten zur Wahrnehmung seiner Rechte nur dann beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint.

Randnummer 2

Gegen denjenigen Beschluss, den die Schuldnerin angreifen möchte, ist ein Rechtsmittel jedoch nicht eröffnet. Gemäß § 4 InsO, § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ist ein Beschluss, durch den über eine Gehörsrüge entschieden worden ist, unanfechtbar.

Randnummer 3

Überdies stehen die Beschlüsse des Landgerichts vom 13. November 2008 und vom 20. Januar 2009 im Einklang mit der Rechtslage: Gegen die Anordnung der zwangsweisen Vorführung ist die sofortige Beschwerde als einziges in Betracht kommendes Rechtsmittel gemäß § 6 Abs. 1, § 98 Abs. 2 InsO nicht eröffnet.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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