Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.05.2009 – IX ZA 17/09
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag der Schuldnerin, ihr zur Begründung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2009 einen Notanwalt zu bestellen, wird abgelehnt.
Gründe
Überdies stehen die Beschlüsse des Landgerichts vom 13. November 2008 und vom 20. Januar 2009 im Einklang mit der Rechtslage: Gegen die Anordnung der zwangsweisen Vorführung ist die sofortige Beschwerde als einziges in Betracht kommendes Rechtsmittel gemäß § 6 Abs. 1, § 98 Abs. 2 InsO nicht eröffnet.
Zitierte Vorschriften
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