Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 22.09.2005 – IX ZA 17/04
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
1. Der Antrag des Antragstellers Dr. L. auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. August 2004 wird abgelehnt.
2. Der Antrag des Antragstellers Dr. L. auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts für das Verfahren der weiteren Beschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. November 2004 wird abgelehnt.
Gründe
Die Anträge des Antragstellers Dr. L. auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts sind jeweils unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Satz 1, § 121 ZPO. 1. Gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. August 2004 ist gemäß § 15 Abs. 1 AVAG die Rechtsbeschwerde statthaft. Sie ist jedoch gemäß § 15 Abs. 1 AVAG in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Aussetzung des Anerkennungsverfahrens und der Gründe, die nach Auffassung des Antragstellers einer Vollstreckbarerklärung der österreichischen Urteile entgegenstehen.
2. Gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. November 2004 ist ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht statthaft, § 66 Abs. 4 GKG.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 15 AVAG
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