Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 26.01.2012 – IX ZA 102/11
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. September 2011 wird abgelehnt.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor. Die der Klägerin durch das beabsichtigte Revisionsverfahren entstehenden Kosten in Höhe von 2.232,24 € können nach ihrem eigenen Vorbringen zu einem Teilbetrag von 1.732,80 € aus der Insolvenzmasse aufgebracht werden (§ 116 Satz 3 ZPO). Die darüber hinausgehenden Kosten von 499,44 € können, schon im Blick auf die Erfolgsaussichten der Sache (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 79/11, ZIP 2012, 34), in zumutbarer Weise die beiden am Insolvenzverfahren beteiligten Gläubiger aufbringen, denn ein Prozesserfolg erhöht ihre Befriedigungsquote um mehr als 5 vom Hundert, was einem Mehrertrag von mindestens 1.000 € bzw. 3.500 € entspricht.
Zitierte Vorschriften
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