Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 20.01.2022 – IX ZA 10/21
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 29. Oktober 2021 wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.
1. Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung, wenn ein der Partei günstigeres Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung nicht erreicht werden kann. Diese Einschränkung der gerichtlichen Notanwaltsbeiordnung soll einen Rechtsanwalt, der die Verantwortung für den Inhalt und die Fassung seiner Schriftsätze trägt, vor einer ihm nicht zumutbaren Vertretung in von vornherein aussichtslosen Sachen bewahren (BGH, Beschluss vom 29. September 2011 V ZA 14/11, NJW-RR 2012, 84 Rn. 4).
2. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den die Berufung nach § 522 Abs. 1 Satz 1, § 511 Abs. 2 ZPO verwerfenden Beschluss wäre nur dann nicht aussichtslos, wenn der Wert der Beschwer der Beklagten über dem Betrag von 600 € läge oder das Amtsgericht die Berufung im Urteil zugelassen hätte. Daran fehlt es jedoch.
a) Die Berufung war nicht nach § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. Das Amtsgericht, das davon ausgegangen ist, dass für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600 € erreicht sei, hat die Berufung im Urteil nicht zugelassen. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Berufung ist nicht gegeben.
b) Die Berufung war auch nicht nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässig. Die Beklagte hat lediglich in beschränktem Umfang Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 16. März 2021 eingelegt. Ziel ihrer Berufung war ausweislich ihrer Berufungsbegründung vom 18. Juni 2021 die Feststellung, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten alle Schäden zu ersetzen, die ihr daraus entstanden sind, dass der im Verfahren Az. 7 C 3/20 des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn bestellte Sachverständige R. vom Kläger nicht rechtzeitig über den korrekten Standort der zu begutachtenden Sache informiert worden war, sodass ein weiterer Ortstermin durchgeführt werden musste. Unter Vorlage der Rechnung des Sachverständigen R. vom 22. Januar 2021 hat die Beklagte dargelegt, dass durch den ersten, erfolglosen Ortstermin zusätzliche Kosten in Höhe von 374,35 € entstanden sind, die ihr als Schaden erwachsen könnten. Dieser Betrag übersteigt nicht die in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorgesehene Erwachsenheitssumme von 600 €. Eine spätere Erweiterung des beschränkten Berufungsantrags bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung war ausgeschlossen, weil eine solche nicht von der innerhalb der Berufungsfrist einzureichenden Berufungsbegründung gedeckt gewesen wäre.
Zitierte Vorschriften
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