Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.10.2018 – IX ZA 10/18
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den die Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz versagenden Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Juni 2018 wird abgelehnt.
Der Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Juni 2018 wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
1. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil das Berufungsgericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
2. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 3 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 1 ZPO) eingegangenen Unterlagen keine Prüfung ermöglichen, ob die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Klägerin hat einen ausgefüllten und unterschriebenen Vordruck (§ 117 Abs. 3 ZPO) nebst schriftlichen Erläuterungen eingereicht, nicht jedoch die dazu gehörenden Belege, deren Beifügung in § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausdrücklich vorgeschrieben ist. Diese sind erst nach Fristablauf eingegangen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann in einem solchen Fall keine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist gewährt werden (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 IX ZA 8/03, ZVI 2003, 600, 601; vom 31. August 2005 XII ZB 116/05, FamRZ 2005, 1901, 1902; vom 10. November 2016 V ZA 12/16, NJW 2017, 735 Rn. 7).
Zitierte Vorschriften
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