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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 13.02.2014 – IX ZA 1/14

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des Beklagten zu 2 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. Dezember 2013 wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dass der klagende Insolvenzverwalter auch in Fällen der Masseunzulänglichkeit bei der Verwertung von Massegegenständen bis zur Einstellung des Verfahrens nach § 207 Abs. 1 Satz 1 InsO grundsätzlich klagebefugt (§ 80 Abs. 1 InsO) bleibt, wird durch die in der Antragsbegründung genannten Entscheidungen nicht in Zweifel gezogen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 221/08, WM 2009, 1673 Rn. 7; vom 22. November 2012 - IX ZB 62/12, WM 2013, 54 Rn. 7 ff). Gleiches gilt für sein dahingehendes Rechtsschutzbedürfnis.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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