Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 13.04.2006 – IX ZA 1/04
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 16. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 ZPO). Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Der Bundesgerichtshof hat in dem vom Schuldner zitierten Beschluss vom 5. August 2002 (IX ZA 12/02) nicht den Rechtssatz aufgestellt, dass Stundungsanträge, die zeitlich nach der Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse (§ 26 Abs. 1 InsO) gestellt werden, allein aus diesem Grund Erfolg haben müssen.
Auch im Übrigen sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO weder vorgetragen noch aus der Akte ersichtlich. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGHZ 154, 288, 291). Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die Anforderungen an die Begründung eines Stundungsantrags gemäß § 4a InsO am Maßstab des § 20 InsO auszurichten sind, wonach der Schuldner dem Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren umfassend Auskunft über seine Vermögensverhältnisse zu erteilen, insbesondere ein Verzeichnis seiner Gläubiger und Schuldner vorzulegen und eine geordnete Übersicht seiner Vermögensgegenstände einzureichen hat (BGHZ 156, 92, 94). Die Abweisung des Insolvenzantrags wegen Fehlens einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse (§ 26 Abs. 1 InsO) ändert daran nichts.
Zitierte Vorschriften
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