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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.09.2020 – IV ZR 8/18

Spruchkörper
4. Zivilsenat

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart 7. Zivilsenat vom 21. Dezember 2017 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Die Anschlussrevision der Beklagten verliert ihre Wirkung (§ 554 Abs. 4 ZPO).

Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 7.219,06 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

I. Die Revision des Klägers ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht mehr vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.

Randnummer 2

1. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 8. Juli 2020 auf die beabsichtigte Zurückweisung der Revision hingewiesen und nimmt auf die dortigen Ausführungen Bezug.

Randnummer 3

Die Ausführungen des Klägervertreters im Schriftsatz vom 7. August 2020 geben keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen.

Randnummer 4

2. Ergänzend bemerkt der Senat Folgendes:

Randnummer 5

a) Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Januar 2014 die Sparanteile der Prämien vereinbarungsgemäß in den "Metafund Balance Fund" angelegt habe, beruht nicht, wie die Revision meint, auf einer Unterstellung, sondern auf einer rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Würdigung, der die Revision nur ihre abweichende Auffassung entgegensetzt. Die Frage nach der Darlegungs- und Beweislast stellt sich auch für diesen noch in Rede stehenden Anlagezeitraum nicht. Insoweit hat das Berufungsgericht keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern Fondsverluste festgestellt.

Randnummer 6

Welche für den Kläger vorteilhaften Auswirkungen eine genaue Verteilung der - von der Beklagten vollständig erstatteten - Abschlussund Verwaltungskosten auf die jeweiligen zurechenbaren oder nicht zurechenbaren Zeiträume und die darauf entfallenden Verluste haben soll, ist nicht ersichtlich. Durch die lineare Verteilung der Vertragskosten und den Abzug des so ermittelten Betrages von den bis zum 31. Dezember 2008 in Verlust geratenen Prämien hat das Berufungsgericht eine für den Kläger günstige Schätzung vorgenommen. Für den anschließenden Zeitraum hat es die Verluste dem Kläger zugerechnet, so dass es diesbezüglich auf die Abschluss- und Verwaltungskosten nicht ankommt.

Randnummer 7

Das vom Kläger nach seinem Vorbringen nicht gewünschte Agio ändert nichts an der vom Berufungsgericht bejahten vereinbarungsgemäßen Veranlagung in den "Metafund Balance Fund". Dass eine Anlage nur ohne Agio vereinbart war, hat der Kläger selbst nicht vorgetragen; dies ergibt sich auch nicht aus seinem Antrag.

Randnummer 8

b) Entgegen der Auffassung der Revision ist es für den Entreicherungseinwand unerheblich, ob der Kläger - wie er vorträgt - von der Beklagten keine Verbraucherinformation erhielt, die gemäß Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe e) der Anlage Teil D zum VAG a.F. "bei fondsgebundenen Versicherungen Angaben über den der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte" hätte enthalten müssen. Soweit der Senat in dem Urteil vom 21. März 2018 (IV ZR 353/16, r+s 2018, 233 Rn. 22) ergänzend ausgeführt hat, der in jenem Rechtsstreit beklagte Versicherer habe seinen durch Anhang III Buchstabe A Nrn. a.11 und a.12 der Richtlinie Lebensversicherung vorgegebenen Informationspflichten bei fondsgebundenen Versicherungen bereits durch Angaben über den der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte genügt, bedeutet dies nicht, dass sich der Versicherer nur unter dieser Voraussetzung auf Entreicherung berufen darf, sondern dass ihn keine weitergehende Pflicht zur Aufklärung über das wirtschaftliche Risiko fondsgebundener Lebensversicherungen trifft. Wenn der Versicherungsnehmer keine Verbraucherinformation erhalten hat, folgt daraus ein fortbestehendes Widerspruchsrecht, aber keine abweichende Verteilung des Verlustrisikos. 9

Einen Anlass zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV sieht der Senat nach wie vor nicht (vgl. Senatsurteil vom 21. März 2018 IV ZR 353/16, r+s 2018, 233 Rn. 28). Aus der auch hier maßgeblichen Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345 S. 1) ergibt sich keine Pflicht des Versicherers, den Versicherungsnehmer allgemein über das Risiko eines finanziellen Misserfolgs einer fondgebundenen Lebensversicherung aufzuklären (Senatsurteil vom 21. März 2018 aaO Rn. 22 unter Hinweis auf EFTA-Gerichtshof, Urteil vom 13. Juni 2013 Rs. E-11/12 Rn. 34, 67 ff.). Hierzu verhält sich das von der Revision zitierte Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2019 (C-355/18 bis C-357/18 und

C-479/18, VersR 2020, 341 Rn. 108 ff.) nicht.

Randnummer 10

II. Über die Anschlussrevision der Beklagten ist nicht zu entscheiden, weil sie gemäß § 554 Abs. 4 ZPO infolge der Zurückweisung der Revision durch Beschluss ihre Wirkung verliert.

Randnummer 11

III. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind nach § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO im Verhältnis des Wertes von Revision und Anschlussrevision zu teilen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 1981 - GSZ 1/80, BGHZ 80, 146 [juris Rn. 4 ff.]). Der Streitwert ist daher abweichend vom Senatsbeschluss vom 8. Juli 2020 auf 7.219,06 € (Revision: 5.384,24 €, Anschlussrevision: 1.834,82 €) festzusetzen.

Zitierte Vorschriften

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