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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.11.2015 – IV ZR 373/14

Spruchkörper
4. Zivilsenat

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 26. August 2014 wird gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

I. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Der Senat nimmt insoweit in vollem Umfang auf die Gründe des Beschlusses vom 23. September 2015 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat.

Randnummer 2

II. Die Ausführungen im Schriftsatz der Klägerin vom 7. Oktober 2015 geben dem Senat keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Soweit dort darauf hingewiesen wird, die Revision sei auf die Europarechtswidrigkeit des Policenmodells insgesamt gestützt, kommt es auf diese Frage im Streitfall nicht an. Es handelt sich nicht um einen Vertragsschluss im Policenmodell. Die Parteien haben den Versicherungsvertrag im März 2011 abgeschlossen und die Vorgaben der §§ 7, 8 VVG n.F. beachtet. Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin zunächst die nach § 7 VVG erforderlichen Informationen erhalten und zuerst ein Angebot auf Abschluss des Versicherungsvertrags abgegeben. Dieses Angebot hat die Beklagte später angenommen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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