Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 08.01.2014 – IV ZR 320/13

Spruchkörper
4. Zivilsenat

Tenor

I. Der Kläger wird, nachdem er die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 19. Juli 2013 zurückgenommen hat, dieser Rechtsmittel für verlustig erklärt.

Streitwert: 149.423,17 €

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

Die Rücknahme der Rechtsmittel des Klägers beruht auf einem

Vergleich der Parteien, in dem diese eine entsprechende Kostenquote vereinbart haben. Diese Regelung geht nicht nur der gesetzlichen Regelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO (dazu BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 – VII ZB 4/04, NJW-RR 2004, 1506), sondern auch

derjenigen der §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO vor.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in IV ZR 320/13 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten