Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 08.01.2014 – IV ZR 320/13
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
Tenor
I. Der Kläger wird, nachdem er die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 19. Juli 2013 zurückgenommen hat, dieser Rechtsmittel für verlustig erklärt.
Streitwert: 149.423,17 €
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
Die Rücknahme der Rechtsmittel des Klägers beruht auf einem
Vergleich der Parteien, in dem diese eine entsprechende Kostenquote vereinbart haben. Diese Regelung geht nicht nur der gesetzlichen Regelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO (dazu BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 – VII ZB 4/04, NJW-RR 2004, 1506), sondern auch
derjenigen der §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO vor.
Zitierte Vorschriften
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