Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Urteil vom 04.07.2001 – IV ZR 307/00
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
Leitsatz
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VVG §§ 178 a, b, 67
a) Die §§ 178 a, b VVG ändern nichts an der Gestaltungsfreiheit des Versicherers, die Krankentagegeldversicherung als Summen- oder Schadensversicherung auszuformen.
b) Eine nach den MB/KT 94 abgeschlossene Krankentagegeldversicherung ist Summenversicherung. Die Vorschrift des § 67 VVG ist deshalb nicht anwendbar.
Gründe
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Krankentagegeldversicherung wiederholt als Summenversicherung eingestuft und einen Übergang von Schadensersatzforderungen des Versicherten auf den Versicherer gemäß § 67 VVG verneint (Urteil vom 11. Mai 1976 - VI ZR 51/74 - VersR 1976, 756 unter II 3 m.w.N.; Urteil vom 15. Mai 1984 - VI ZR 184/82 - VersR 1984, 690 unter II 2 b cc).
b) Der erkennende Senat hat sich zwar zur Anwendbarkeit des § 67 VVG auf die Krankentagegeldversicherung noch nicht ausdrücklich geäußert, diese aber aufgrund der jeweils verwendeten Versicherungsbedingungen als Summenversicherung eingeordnet (Urteile vom 19. Dezember 1973 - IV ZR 130/72 - VersR 1974, 184 unter II; vom 13. März 1974 - IV ZR 36/73 - VersR 1974, 741 unter I 3 c; vom 12. Juli 1989 - IVa ZR 201/88 - VersR 1989, 943 unter 3). Dabei hat er zur Abgrenzung darauf abgestellt, ob die genommene Krankentagegeldversicherung auf die Deckung eines konkreten Schadens ausgerichtet ist (Schadensversicherung) oder ob sie einen abstrakt berechneten Bedarf zu decken verspricht (Summenversicherung). In der Krankentagegeldversicherung sind beide Versicherungsformen grundsätzlich möglich (vgl. schon Senatsurteil vom 19. Dezember 1973 aaO); welche Ausformung die Krankentagegeldversicherung hat, hängt damit letztlich von dem durch die jeweiligen Versicherungsbedingungen ausgestalteten Leistungsversprechen des Versicherers ab.
3. Diese grundsätzliche Gestaltungsfreiheit der Versicherer wird durch die mit dem Dritten Durchführungsgesetz vom 21. Juli 1994 in das VVG eingefügten Vorschriften über die Krankenversicherung nicht berührt.
a) § 178 a Abs. 2 Satz 1 VVG erklärt u.a. § 67 VVG für anwendbar, "soweit der Versicherungsschutz nach den Grundsätzen der Schadensversicherung gewährt wird". Damit hat der Gesetzgeber nicht vorgeschrieben, daß die Krankentagegeldversicherung als Schadensversicherung betrieben werden muß. Vielmehr hat er den Versicherern ihre schon vor dem Dritten Durchführungsgesetz vom 21. Juli 1994 bestehende Gestaltungsfreiheit belassen. Maßgeblich sind unverändert der Versicherungsvertrag und die ihm zugrunde liegenden Bedingungen. Ebenso wenig ergibt sich aus dieser Vorschrift, daß eine Krankentagegeldversicherung bereits nach den Grundsätzen der Schadensversicherung Versicherungsschutz gewährt, die zur Bestimmung der Versicherungsleistung auf den Durchschnittsverdienst in zurückliegender Zeit zurückgreift.
b) Etwas anderes läßt sich auch nicht § 178 b Abs. 3 VVG entnehmen. Diese Bestimmung beschreibt - ebenso wie § 1 Abs. 1 Satz 2 MB/KT 94 - Inhalt und Umfang des Vertrages über eine Krankentagegeldversicherung dahin, daß der Versicherer den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das “vereinbarte” Krankentagegeld zu ersetzen hat. Dadurch ist aber nicht der Grundsatz der konkreten Schadensdeckung verankert worden. Wie das zu vereinbarende Tagegeld zu bemessen ist, schreibt § 178 b Abs. 3 VVG gerade nicht vor. Denn er bestimmt nicht, daß die Höhe der Ersatzleistung an den tatsächlichen Einkommensverlust zu binden ist.
c) Auch die amtliche Begründung des Entwurfs von § 178 b VVG (BT-Drucks. 12/6959) rechtfertigt keine andere Bewertung. Dort heißt es: "Dem Charakter der Tagegeldversicherung als einer nach den Grundsätzen der Schadensversicherung betriebenen Summenversicherung entspricht es, daß die Leistungsverpflichtung des Versicherers bis zur Höhe des versicherten Tagegeldes durch die Höhe des Nettoverdienstausfalls des Versicherten bestimmt wird und deshalb auch unter der vereinbarten Summe liegen kann." Daraus wird nicht ersichtlich, daß der Gesetzgeber von der oben beschriebenen Abgrenzung zwischen Schadens- und Summenversicherung abgehen und die Krankentagegeldversicherung generell als Schadensversicherung einordnen wollte (vgl. BK-Hohlfeld § 178 b VVG Rdn. 14). Die Entwurfsbegründung gibt, wie schon das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, lediglich eine Erklärung dafür, daß bei entsprechender vertraglicher Gestaltung des Versicherungsvertrages die Höhe des Tagegeldes wegen eines geringeren Einkommens auch unter dem vereinbarten Entschädigungssatz liegen kann.
4. Die zwischen der Klägerin und ihrem Versicherungsnehmer abgeschlossene Krankentagegeldversicherung ist eine Summenversicherung.
a) Die für diese Versicherungsform charakteristische abstrakte Bedarfsdeckung ist dann gegeben, wenn der Versicherte im Versicherungsfall eine im voraus bestimmte Entschädigung für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit erhält, ohne Rücksicht darauf, welchen Verdienstausfall er tatsächlich hat. Vielmehr soll pauschal ein Bedarf gedeckt werden, von dem angenommen wird, daß er bei durch Arbeitsunfähigkeit eintretendem Verdienstausfall entstehen könne. Dagegen wäre die Krankentagegeldversicherung als Schadensversicherung einzuordnen, wenn sie auf Deckung des konkreten Verdienstausfallschadens des Versicherten zielte und sich demgemäß die zu erbringende Versicherungsleistung den Einkommensschwankungen des Versicherten ständig und automatisch anpaßte (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1973 aaO, VersR 1974, 184 unter II; Neeße, VersR 1976, 704, 707).
b) Eine solche Berechnung der Versicherungsleistung nach Maßgabe des konkreten Verdienstausfalls sehen der Versicherungsvertrag und die ihm zugrunde liegenden Bedingungen hier aber nicht vor. Die Klägerin schuldet dem Versicherten grundsätzlich ein vertraglich von vornherein vereinbartes Tagegeld von 115,- DM für – von der Karenzzeit abgesehen – jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit. Es ist also – wie für eine Summenversicherung typisch – eine pauschale Bedarfsdeckung vereinbart. Das Regelungsgefüge von § 4 RB/KT 94 und Nr. 3 der vereinbarten Tarifbedingungen KTN ändert daran nichts.
aa) § 4 Abs. 2 RB/KT 94 enthält - ebenso wie der gleichlautende § 4 Abs. 2 MB/KT 94 - eine Bestimmung der oberen Leistungsgrenze, die sich aus dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten 12 Monate vor Abschluß des Vertrages bzw. vor Eintritt des Versicherungsfalles errechnet. Die Klausel, die nicht zuletzt der Begrenzung des subjektiven Risikos dient, beschränkt die Versicherungsleistung bei Eintritt des Versicherungsfalls indes nicht auf den tatsächlichen Einkommensverlust. Dieser kann sowohl höher als auch niedriger sein als der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor Abschluß des Versicherungsvertrages bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.
bb) Eine Angleichung des Krankentagegeldes an den aktuellen Verdienst des Versicherten ergibt sich ferner nicht aus der dem Versicherer in § 4 Abs. 4 Satz 1 RB/KT eingeräumten Möglichkeit, das Tagegeld herabzusetzen, wenn das Nettoeinkommen der versicherten Person gesunken ist. Derartige Herabsetzungen des Tagessatzes werden erst für die Zukunft wirksam, frühestens zwei Monate nach Kenntnis des Versicherers von der Einkommensminderung. Selbst bei bereits eingetretener Arbeitsunfähigkeit sind Leistungen in der Zeit davor in ungeschmälerter Höhe zu erbringen. Eine ständige und automatisch sofort wirksame Anpassung an die jeweiligen Einkommensverhältnisse des Versicherten ist mit der Klausel also gerade nicht vorgesehen.
cc) Das Berufungsgericht hat zudem Nr. 3.1 des Tarifs KTN zutreffend als Ausgestaltung des § 4 Abs. 2 RB/KT 94 gewertet. Die darin vorgesehene allgemeine Leistungsanpassung führt zwar zu einer automatischen Änderung insoweit, als die Tagegeldsätze in Abständen von längstens zwei Jahren entsprechend den Bemessungsgrundlagen für die Rentenversicherung angepaßt werden. Auf diese Weise wird aber nur die Versicherungsleistung an die Entwicklung der allgemeinen Einkommensverhältnisse angeglichen. Wie sich das Einkommen des Versicherten entwickelt hat, ist unerheblich. Ebensowenig wird die Entschädigungshöhe im Versicherungsfall an den konkreten Bedarf gekoppelt.
Soweit Nr. 3.1 der Tarifbedingungen eine rückwirkende Herabsetzung des versicherten Krankentagegeldes ermöglicht, soll diese Rückstufung nur die frühere Bemessungsgrundlage - das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten 12 Monate – erhalten, nicht aber den Leistungsumfang im Versicherungsfall an der tatsächlichen Verdiensteinbuße ausrichten.
Ergänzend stellt Nr. 3.2. des Tarifs KTN sicher, daß zeitnahe Anpassungen an die individuellen Einkommensverhältnisse des Versicherungsnehmers möglich bleiben. Diese Veränderungen der Tagegeldhöhe sind nicht von einem im Krankheitsfall zu erwartenden Schaden abhängig. Vielmehr soll der Versicherer auf Veränderungen der Berechnungsgrundlage für die Bemessungsgrenze des Tagegeldes gemäß § 4 Abs. 2 RB/KT 94 reagieren können. Danach schuldet er gerade nicht den konkreten Verdienstausfall, sondern einen bestimmten Tagessatz, der nur das in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung bzw. vor Eintritt des Versicherungsfalles erzielte durchschnittliche Nettoeinkommen nicht übersteigen darf.
dd) Schließlich bietet die unter Nr. 2 des Tarifs KTN bestimmte, je nach Tarifgruppe hinsichtlich ihrer Dauer unterschiedliche Karenzzeit, ab deren Ablauf der Versicherer das Tagegeld zu leisten hat, für die Einordnung der Krankentagegeldversicherung als Schadensversicherung keinen Anhaltspunkt. Sie legt nur den Beginn der Leistungspflicht des Versicherers fest, besagt aber nichts über die Berechnung der Leistung. 5. Da nach alledem die hier genommene Krankentagegeldversicherung eine Summenversicherung ist, kommt eine Anwendung des § 67 VVG nicht in Betracht. Auch für eine entsprechende Anwendung dieser auf die Schadensversicherung ausgerichteten Vorschrift ist kein Raum.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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