Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Urteil vom 13.10.2026 – IV ZR 251/25
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:131026UIVZR251.25.0
- Normenkette
- Nr. 5.1.5 AUB 2012
Leitsatz
Ein Ausschluss des Versicherungsschutzes für Unfälle mit Kraftfahrzeugen bei Fahrtveranstaltungen, "bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt", erfasst nur Wettkämpfe, bei denen Platzierung und Sieg von der Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit abhängen.
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Oktober 2025 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 21. Februar 2024 wird zurückgewiesen, soweit sich diese nicht gegen
- die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Zinsen in einer fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz übersteigenden Höhe richtet; insoweit wird die Klage abgewiesen;
- die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Zinsen in Höhe von nicht mehr als fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem 7.300 € übersteigenden Betrag ab dem 23. Dezember 2021 richtet; insoweit und im Kostenpunkt wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 10.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Leistungen aus einer Gruppenunfallversicherung, die sie bei der Beklagten hält. Zu den versicherten Personen gehört der Bruder des Geschäftsführers der Komplementärin der Klägerin (im Folgenden: der Versicherte).
Der Vertrag sieht unter anderem ein Krankenhaustagegeld in Höhe von 50 €, längstens für drei Jahre ab dem Unfalltag, und ein entsprechendes Genesungsgeld für die gleiche Anzahl von Tagen wie das geleistete Krankenhaustagegeld, höchstens jedoch für 100 Tage, vor. In den zugrundeliegenden Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2012) der Beklagten heißt es:
"5.1. Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:
...
5.1.5 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeugs an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.
Unfälle bei Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten, bei denen es allein oder hauptsächlich auf die Erzielung von Durchschnittsgeschwindigkeiten (Oldtimer-, Stern-, Zuverlässigkeits- und Orientierungsfahrten) ankommt, sind versichert.
..."
Am 12. und 13. Juni 2021 nahm der Versicherte auf einer Motorradrennstrecke an einer Veranstaltung teil, bei der ein Rennen um den "Yamaha R3 Cup" ausgetragen und täglich sechs so bezeichnete "Trainings- und Übungsfahrten" à 20 Minuten durchgeführt wurden. Die auf den genannten Wettbewerb bezogenen Vorbereitungs-, Qualifikations- und Entscheidungsrennen waren im Zeitplan der Veranstaltung gesondert ausgewiesen. Der Versicherte nahm nicht am Wettbewerb, sondern nur an den sonstigen Trainings- und Übungsfahrten teil. Für diese wurden die Teilnehmer in verschiedene Leistungsgruppen eingeteilt. Ein Aufstieg in höhere Leistungs- oder ein Abstieg in schwächere Leistungsgruppen war - abhängig von den gefahrenen Rundenzeiten - möglich. Der Versicherte wurde der höchsten Leistungsgruppe 1 zugeteilt.
Am 13. Juni 2021 ereignete sich während einer Fahrt auf der Strecke ein Unfall mit mehreren Motorrädern. Der daran beteiligte Versicherte stürzte und erlitt schwerste Verletzungen. Er befand sich über mehrere Wochen in stationärer Behandlung. Im ärztlichen Erstbericht findet sich unter "Unfallhergang" die Eintragung "Rennunfall". Diese Eintragung ist durchgestrichen und mit der Anmerkung "Trainingsunfall bei Test- und Präsentationsfahrten" versehen worden.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2021 meldete die Klägerin der Beklagten den Versicherungsfall und gab unter "Schilderung des Unfallhergangs" an, der Unfall habe sich "bei einer Test- und Präsentationsfahrt ... auf der Rennstrecke" ereignet. Die Beklagte lehnte es mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 unter Verweis auf den Risikoausschluss ab, Versicherungsschutz zu gewähren.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Zahlung von Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld in Höhe von jeweils 4.450 € nebst Zinsen sowie die Feststellung verlangt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr längstens für drei Jahre weiteres Krankenhaustagegeld und längstens für 100 Tage weiteres Genesungsgeld für weitere zukünftige medizinisch notwendige vollstationäre Heilbehandlungen des Versicherten zu zahlen, soweit diese Heilbehandlungen zur Behandlung der Verletzungen erforderlich sind, die er im Rahmen des Motorradunfalls vom 13. Juni 2021 erlitten hat. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der dagegen gerichteten Revision verlangt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Gründe
Das Rechtsmittel hat im Wesentlichen Erfolg.
I. Soweit für die Revision noch von Interesse, hat das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in ZfSch 2026, 394 veröffentlicht ist, angenommen, der Versicherungsschutz sei nach Nr. 5.1.5 AUB 2012 ausgeschlossen, weil dem Versicherten ein Unfall dadurch zugestoßen sei, dass er sich als Fahrer eines Motorfahrzeugs an einer Fahrtveranstaltung beteiligt habe, bei der es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten angekommen sei. Unter den Ausschluss fielen nicht nur Rennwettbewerbe, sondern auch solche Veranstaltungen, bei denen es den Teilnehmern im Allgemeinen gerade auch darauf ankommen werde, die jeweils für den einzelnen Teilnehmer nach seinem Dafürhalten noch beherrschbare Höchstgeschwindigkeit zu erzielen. Umso mehr gelte dies, wenn eine solche Veranstaltung - für die Teilnehmer erkennbar - einem Rennen zumindest derart angenähert sei, dass aufgrund des im Allgemeinen zu erwartenden Fahrverhaltens der Teilnehmer diesen in ähnlicher Weise wie bei einem Rennen Gefahren drohten. Der Versicherungsnehmer werde zu dem Ergebnis kommen, dass nicht nur ein Wettbewerb mit Platzierung eine Fahrtveranstaltung sei, bei der es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankomme.
All dies zu Grunde gelegt greife der Ausschluss hier ein: Zwar habe die Beklagte nicht beweisen können, dass bei den Trainingsfahrten zwischen den Teilnehmern ein Wettbewerbsverhältnis bestanden und eine Platzierung der Teilnehmer von der gefahrenen (Höchst-)Geschwindigkeit abgehangen habe. Es stehe aber fest, dass es den Teilnehmern der "Trainingsfahrten" gerade auch darauf angekommen sei, die noch beherrschbare Höchstgeschwindigkeit zu erzielen.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass der Klägerin kein Anspruch auf Versicherungsleistungen zusteht.
1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Risikoausschluss in Nr. 5.1.5 AUB 2012 den streitgegenständlichen Unfall erfasst.
a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteile vom 18. März 2026 - IV ZR 184/24, VersR 2026, 643 Rn. 32; vom 3. Dezember 2025 - IV ZR 185/24, VersR 2026, 215 Rn. 14; st. Rspr.). Liegt - wie hier - eine Versicherung zugunsten Dritter vor, so kommt es daneben auch auf die Verständnismöglichkeiten durchschnittlicher Versicherter und ihre Interessen an (Senatsurteil vom 19. November 2025 - IV ZR 66/25, VersR 2026, 89 Rn. 10 m.w.N.). Bei einer Risikoausschlussklausel geht das Interesse des Versicherungsnehmers und Versicherten (im Folgenden nur noch: Versicherungsnehmer) zudem in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Deshalb sind Risikoausschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2025 aaO m.w.N.).
b) Nach diesem Maßstab ergibt die Auslegung der Nr. 5.1.5 AUB 2012 aus der maßgeblichen Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers, dass der Risikoausschluss im Streitfall keine Anwendung findet.
aa) Nach seinem Wortlaut erfordert der Risikoausschluss Fahrtveranstaltungen, "bei denen" es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten "ankommt". Danach ist aus Sicht des Versicherungsnehmers maßgeblich, worauf es bei der Fahrtveranstaltung ankommt, und nicht, worauf es dem einzelnen Teilnehmer bei seiner Fahrt ankommt, ob er also den Wunsch hat, Höchstgeschwindigkeiten zu erzielen. Damit es aber bei einer Veranstaltung auf etwas "ankommt", muss dieser Umstand nach deren Regeln eine Bedeutung haben. Der Versicherungsnehmer kann dies nur so verstehen, dass es bei der Fahrtveranstaltung auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt, wenn die Veranstaltung ein von der Geschwindigkeit der Teilnehmer abhängiges Ergebnis hat. Es genügt daher nicht, wenn die Streckenbedingungen oder die verwendeten Fahrzeuge die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ermöglichen und daher zu erwarten ist, dass die meisten Teilnehmer diese auch erreichen wollen und deswegen an der Fahrt teilnehmen. Die Geschwindigkeit hätte dann keine Bedeutung im Sinne der Klausel, da nichts von ihr abhinge. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung führt es auch nicht zu einer Erweiterung des Risikoausschlusses, dass die hier zugrundeliegende Version der AUB nicht den Begriff des Rennens verwendet. Denn Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, sind "Rennen" (vgl. jeweils zur Kfz-Versicherung: BGH, Urteil vom 1. April 2003 - VI ZR 321/02, BGHZ 154, 316, 318 [juris Rn. 11 f.]; OLG Karlsruhe VersR 2015, 62 [juris Rn. 84]; OLG Köln VersR 2007, 683 [juris Rn. 26]).
bb) Auch der für den Versicherungsnehmer erkennbare Zweck des Risikoausschlusses führt nicht zu einer anderen Auslegung. Dessen Zweck besteht darin, Veranstaltungen, bei denen Kraftfahrzeuge nicht - wie im öffentlichen Straßenverkehr - in einer den Verkehrsregeln angepassten Weise benutzt werden und dadurch in ungewöhnlichem Maß gesteigerte Risiken eintreten, einer besonderen Behandlung zu unterziehen (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 2003 - VI ZR 321/02, BGHZ 154, 316, 321 [juris Rn. 19]). Das erfordert es jedoch nicht, den Versicherungsschutz in Fällen wie dem vorliegenden zu versagen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann für den Anwendungsbereich des Risikoausschlusses nicht darauf abgestellt werden, ob die Fahrtveranstaltung einem Rennen derart angenähert ist, dass in ähnlicher Weise wie bei einem Rennen Gefahren drohen. Dem steht das Gebot der engen Auslegung von Risikoausschlüssen entgegen, das eine Erstreckung auf ähnliche Sachverhalte verbietet. Die Beschränkung des Ausschlusses auf Fahrtveranstaltungen, bei denen ein von der Geschwindigkeit abhängiger Wettbewerb stattfindet, ermöglicht vielmehr im Vorhinein eine eindeutige Einordnung, ohne dass in jedem Einzelfall Überlegungen zur relativen Gefährlichkeit einer Veranstaltung und ihrer Annäherung an ein Rennen anzustellen wären.
cc) Daher ist dieser Risikoausschluss so zu verstehen, dass eine Fahrtveranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einen auf Verabredung oder Ankündigung beruhenden Wettkampf erfordert, bei dem Platzierung und Sieg von der Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit abhängen (vgl. OLG Saarbrücken ZfSch 2007, 645 [juris Rn. 28]; OLG Celle ZfSch 2003, 604 [juris Rn. 51]; Anschlag in Veith/ Gräfe/Lange/Rogler, Der Versicherungsprozess 5. Aufl. § 12 Rn. 179; Grimm/Kloth, Unfallversicherung 6. Aufl. Ziff. 5 AUB 2014 Rn. 93; Leverenz in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. Ziff. 5.1.5 AUB 2008 Rn. 15 f.; jeweils zur Kfz-Versicherung: OLG Frankfurt a.M. r+s 2016, 30 Rn. 16; OLG Karlsruhe VersR 2008, 344 [juris Rn. 19; OLG Köln VersR 2007, 683 [juris Rn. 26]; OLG Hamm r+s 1990, 43 [juris Rn. 39]; Halbach in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung 19. Aufl. A.2. AKB Rn. 1024; anders wohl OLG Dresden r+s 2019, 697 Rn. 9). Wie der Senat bereits für die Kfz-Versicherung entschieden hat, werden Fahrtveranstaltungen, die auf besonders gesicherten oder abgesperrten Straßen stattfinden, ohne weiteres vom Anwendungsbereich einer Ausschlussklausel für Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, erfasst, wenn für den Sieg im Wettbewerb die höchste Geschwindigkeit entscheidend ist; aber auch bei Veranstaltungen unter anderen Bedingungen ist maßgeblich, ob neben weiteren Gesichtspunkten die Geschwindigkeit weiterhin eine wesentliche Rolle für die Wertung spielt (vgl. Senatsurteil vom 26. November 1975 - IV ZR 122/74, juris Rn. 1, 5, zur Kfz-Versicherung).
c) Nach diesem Verständnis der Klausel lagen die Voraussetzungen des Risikoausschlusses bei dem streitgegenständlichen Unfall nicht vor. Den Feststellungen des Berufungsgerichts zufolge fand, als sich der Unfall ereignete, kein Wettbewerb zwischen den Teilnehmern statt, bei dem es für eine Platzierung auf die erzielte Geschwindigkeit angekommen wäre.
Der Vorfall war auch nicht als Unfall bei einer dazugehörigen Übungsfahrt im Sinne von Nr. 5.1.5 AUB 2012 vom Versicherungsschutz ausgenommen. Die Fahrt, an welcher der Versicherte teilnahm, war keine Übungsfahrt für das Rennen um den "Yamaha R3 Cup". Es kann daher offenbleiben, ob es nach der hier zugrundeliegenden Ausschlussklausel auch bei der Übungsfahrt auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommen muss (so Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 5. Aufl., Kap. 15 Rn. 102) oder ob diese allein aufgrund ihrer Funktion als Übungsfahrt vom Risikoausschluss erfasst wird (so OLG Celle VersR 2005, 778). Denn bereits nach dem Wortlaut der Klausel liegen "dazugehörige Übungsfahrten" nur vor, wenn sich diese Fahrten unmittelbar auf ein konkretes Rennen beziehen, bei dem es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt (vgl. jeweils zur Kfz-Versicherung: OLG Karlsruhe VersR 2015, 62 [juris Rn. 84]; OLG Köln VersR 2007, 683 [juris Rn. 32]; Grimm/Kloth, Unfallversicherung 6. Aufl. Ziff. 5 AUB 2014 Rn. 95; Leverenz in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. Ziff. 5.1.5 AUB 2008 Rn. 13). Die Fahrt, bei der es zum Unfall kam, war keine Übungsfahrt in diesem Sinne, da es sich um eine allgemeine Trainings- und Übungsfahrt für Fahrer handelte, die - wie der Versicherte - nicht bei dem Wettkampfrennen mitfuhren. Für die Teilnehmer am Rennen waren dagegen gesonderte Trainingsfahrten ausgewiesen.
2. Die Voraussetzungen der geltend gemachten (Haupt-)Leistungs- und Feststellungsansprüche lagen nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen der Vorinstanzen vor. Da sich der Versicherte wegen des Unfalls für insgesamt 89 Tage in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung befand, ist der Anspruch auf Krankenhaustage- und Genesungsgeld in der vom Landgericht zugesprochenen Höhe entstanden. Aufgrund der bei Klageerhebung bestehenden Möglichkeit weiterer unfallbedingter Behandlungen und der Verweigerung des Versicherungsschutzes durch die Beklagte war auch die Feststellungsklage zulässig und begründet.
3. Das landgerichtliche Urteil kann dagegen nicht in vollem Umfang wiederhergestellt werden, soweit der Klägerin Verzugszinsen zugesprochen wurden.
a) Der beantragte und vom Landgericht zugesprochene Zinssatz in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ergibt sich nicht aus § 288 Abs. 2 BGB, da der Anspruch auf Versicherungsleistungen keine Entgeltforderung im Sinne dieser Vorschrift ist (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2018 - IV ZR 297/16, VersR 2018, 1130 Rn. 34). Gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen der Klägerin daher Zinsen nur in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Wegen der übersteigenden Zinshöhe war die Klage abzuweisen.
b) Hinsichtlich des Verzinsungsbeginns ist die Sache dagegen noch nicht entscheidungsreif, soweit die Klägerin Verzugszinsen aus einem 7.300 € übersteigenden Betrag verlangt hat. Zwar war nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB keine Mahnung erforderlich, um die Beklagte in Verzug zu setzen, nachdem sie in ihrem Schreiben vom 22. Dezember 2021 die Erbringung von Versicherungsleistungen ernsthaft und endgültig verweigert hatte. Die Ansprüche auf Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld, aus denen die Klägerin Verzugszinsen verlangt, beziehen sich aber zum Teil auf erst nach diesem Schreiben erfolgte Behandlungen im Jahr 2022. Voraussetzung des Verzugs ist jedoch auch im Falle der Erfüllungsverweigerung, dass die Leistung des Schuldners fällig ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2007 - V ZR 139/06, VersR 2008, 368 Rn. 11).
Eine Verzinsung ab dem 23. Dezember 2021 kann die Klägerin daher nur für die zu diesem Zeitpunkt bereits entstandenen und fälligen Ansprüche auf Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld in Höhe von insgesamt 7.300 € für die Behandlungszeiträume im Jahr 2021 verlangen (73 Tage à 50 € x 2 für die Zeit vom 13. Juni bis 21. Juli, 4. bis 18. August und 25. Oktober bis 12. November). Im Übrigen wird das Berufungsgericht noch festzustellen haben, wann die weiteren Ansprüche fällig geworden und daher zu verzinsen sind.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
| Prof. Dr. Karczewski | Dr. Brockmöller | Dr. Bußmann | ||
| Dr. Götz | Rust |
Zitierte Vorschriften
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in IV ZR 251/25 entschieden?“