Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 27.09.2017 – IV ZR 251/15

Spruchkörper
4. Zivilsenat

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die klagende Zusatzversorgungskasse begehrt von der Beklagten eine Ausgleichszahlung für bei ihr verbliebene Versorgungslasten.

Randnummer 2

Die Klägerin ist eine unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt, die als Sonderkasse der Versorgungskasse für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände in Darmstadt, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, geführt wird. Ihre Aufgabe ist es, den Beschäftigten ihrer Mitglieder im Rahmen eines privaten Versicherungsverhältnisses eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Bei der beklagten Markgenossenschaft handelt es sich um einen (jahrhundertealten) Zusammenschluss mehrerer Miteigentümer eines Waldgrundbesitzes, der in Gestalt einer Gemeinschaftswaldung bewirtschaftet wird.

Randnummer 3

Im Januar 1971 beantragte der Vorstand der Beklagten die Mitgliedschaft bei der Klägerin, die den Antrag annahm. Nachdem rund 20 Jahre später einzelne Personen bei der Klägerin abgemeldet worden waren, richtete diese unter dem 5. März 2009 ein Kündigungsschreiben an die Beklagte, in dem sie die Mitgliedschaft zum 31. Dezember 2009 kündigte und einen Ausgleichsbetrag von 220.418 € berechnete, den sie mit der Klage geltend macht.

Randnummer 4

§ 15 der Satzung der Klägerin vom 23. Mai 2002 in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 5. Dezember 2008 (im Folgenden: ZVKS a.F.) hatte folgenden Wortlaut:

"(1) 1Das aus dem Abrechnungsverband I ausscheidende

Mitglied hat an die Kasse einen Ausgleichsbetrag in Höhe

des Barwerts der im Zeitpunkt der Beendigung der Mit-

gliedschaft auf ihr lastenden Verpflichtungen aus der

Pflichtversicherung zu zahlen. 2Für die Ermittlung des Bar-

werts sind zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft

zu berücksichtigen

a) Leistungsansprüche von Betriebsrentenberechtigten ein-

schließlich der Ansprüche nach §§ 69 bis 71 und ruhender

Ansprüche, soweit nicht § 55 Abs. 5 in der am 31. Dezem-

ber 2001 maßgebenden Fassung der Satzung zur Anwen-

dung kommt,

b) Versorgungspunkte aus Anwartschaften.

…

(2) 1Der Barwert ist nach versicherungsmathematischen

Grundsätzen zu ermitteln. 2Dabei ist als Rechnungszins ei-

ne Verzinsung von 2,75 v.H., höchstens jedoch der in der

Deckungsrückstellungsverordnung festgelegte Zinssatz zu-

grunde zu legen. 3Die Kosten für die versicherungsmathe-

matischen Berechnungen des Ausgleichsbetrages werden

dem ausscheidenden Mitglied in Rechnung gestellt.

4Geschäftsgrundlage für die Berechnung des Barwerts sind

die zu diesem Zeitpunkt geltenden §§ 69 bis 74; der Bar-

wert steht daher unter dem Vorbehalt einer Neuberechnung

infolge einer geänderten Bewertung der zu berücksichti-

genden Ansprüche und Anwartschaften durch höchstrich-

terliche Rechtsprechung und hierauf beruhender tarifver-

traglicher Änderungen. …

…"

Randnummer 5

Durch die Satzung zur zehnten Änderung der Satzung der Klägerin vom 13. September 2013 (im Folgenden: ZVKS n.F.) erhielt § 15 folgende Fassung:

"(1) Im Falle des Ausscheidens aus dem Abrechnungsver-

band I hat das ausgeschiedene Mitglied an die Kasse für

die auf ihr lastenden Verpflichtungen aus der Pflichtversi-

cherung einen finanziellen Ausgleich zu erbringen.

(2) 1Der finanzielle Ausgleich ist in Form eines Ausgleichs-

betrags (§ 15a) zu leisten, sofern sich das ausgeschiedene

Mitglied nicht bis spätestens einen Monat nach Zugang der

Mitteilung über die Höhe des Ausgleichsbetrags durch

schriftliche Erklärung gegenüber der Kasse für die Zahlung

von Erstattungs- und Amortisationsbeträgen (§ 15b) ent-

scheidet. …"

Randnummer 6

Außerdem wurde § 15a mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"(1) 1Das ausgeschiedene Mitglied hat an die Kasse einen

Ausgleichsbetrag in Höhe des Barwerts der im Zeitpunkt

der Beendigung der Mitgliedschaft auf ihr lastenden Ver-

pflichtungen aus der Pflichtversicherung zu zahlen. 2Für die

Ermittlung des Barwerts sind zum Zeitpunkt der Beendi-

gung der Mitgliedschaft zu berücksichtigen

a) Ansprüche von Betriebsrentenberechtigten und künftige

Ansprüche von deren Hinterbliebenen einschließlich der

Ansprüche nach §§ 69 bis 71 und ruhender Ansprüche, so-

weit nicht § 55 Abs. 5 in der am 31. Dezember 2001 maß-

gebenden Fassung der Satzung zur Anwendung kommt,

b) Versorgungspunkte aus unverfallbaren Anwartschaften.

…

(2) 1Der Barwert ist nach versicherungsmathematischen

Grundsätzen vom Verantwortlichen Aktuar der Kasse zu

ermitteln. 2Die dafür wesentlichen Berechnungsparameter

sind der Rechnungszins und die Sterbetafeln. 3Als Rech-

nungszins ist der in der Deckungsrückstellungsverordnung

festgelegte Zinssatz zugrunde zu legen, jedoch höchstens

2,75 %. 4Als Sterbetafeln sind die Heubeck-Richttafeln

2005 G (ggf. modifiziert in Durchführungsvorschriften) zu

verwenden. 5Die jährliche Anpassung der Betriebsrenten

nach § 37 wird einkalkuliert. 6Zusätzlich werden Verwal-

tungskosten in Höhe von 2 % des Ausgleichsbetrags erho-

ben. 7Auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars können

weitere Berechnungsparameter vom Verwaltungsausschuss

beschlossen und in Durchführungsvorschriften zu § 15a

aufgenommen werden; diese sind den Mitgliedern in geeig-

neter Form bekannt zu machen.

…"

Randnummer 7

§ 15b ZVKS n.F. enthält Regelungen zu dem Erstattungs- und Amortisationsmodell.

Randnummer 8

§ 79 ZVKS n.F. bestimmt für die Übergangszeit Folgendes:

"(1) Anstelle von §§ 15 bis 15b gilt für die zwischen dem

1. Januar 2002 und dem 12. September 2013 ausgeschie-

denen Mitglieder § 15 in der zum Zeitpunkt des Ausschei-

dens maßgebenden Fassung, soweit Verjährung eingetre-

ten ist.

(2) Für die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem

12. September 2013 ausgeschiedenen Mitglieder gelten die

§§ 15 bis 15b mit den folgenden Besonderheiten, soweit

noch keine Verjährung eingetreten ist:

a) 1§ 15a Abs. 2 Sätze 1 bis 3 gelten mit der Maßgabe,

dass die zum Zeitpunkt des Ausscheidens maßgeblichen

Berechnungsparameter zu berücksichtigen sind. 2Es wer-

den die Heubeck-Richttafeln 1998 verwendet. …

…"

Randnummer 9

Das Landgericht hat der auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des geforderten Ausgleichsbetrages und hilfsweise auf Feststellung einer entsprechenden Verpflichtung der Beklagten gerichteten Klage auf den Hauptantrag stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils; außerdem verfolgt sie ihren Feststellungsantrag weiter.

Gründe

Randnummer 10

Die Revision hat keinen Erfolg.

Randnummer 11

I. Die durch die Einzelrichterin wegen Grundsätzlichkeit zugelassene Revision ist zulässig und führt nicht wegen Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zur Aufhebung des Berufungsurteils. Der Einzelrichter ist nach dem Willen des Gesetzgebers durch den Übertragungsbeschluss des Kollegiums zur Entscheidung über die Berufung befugt, auch wenn das Kollegium die grundsätzliche Bedeutung der Sache von ihm abweichend beurteilt hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900 unter I).

Randnummer 12

II. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Mitgliedschaft der Beklagten bei der Klägerin wirksam begründet und wirksam gekündigt worden ist. Die der Ausgleichsforderung zugrunde liegenden Satzungsbestimmungen der Klägerin seien wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, so dass es für den geltend gemachten Anspruch an einer Anspruchsgrundlage fehle. Der Verweis in § 15 Abs. 2 Satz 1 ZVKS a.F. auf die Berechnung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen genüge nicht. Die Vorschrift nenne zwar einige Rechnungsgrundlagen, allerdings ohne den Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben. Berechnungsmethode und Rechnungsgrundlagen wie z.B. die zugrunde gelegten Sterbetafeln seien aus der Satzung nicht vollständig ersichtlich. Lege man § 79 Abs. 2 ZVKS n.F. dahin aus, dass bei einem Ausscheiden des Mitglieds bis zum 12. September 2013 im vorliegenden Fall zum 31. Dezember 2009 die frühere Bestimmung in § 15 ZVKS Anwendung zu finden habe, sei diese Bestimmung unwirksam, weil sie als einzige Berechnungsgrundlage den Rechnungszins nenne und im Übrigen zur Ermittlung des Barwertes auf versicherungsmathematische Grundsätze verweise, ohne diese näher zu erläutern. Auch wenn man § 79 Abs. 2 ZVKS n.F. dahin auslege, dass die Berechnungsparameter, wie sie § 15a Abs. 2 ZVKS n.F. vorsehe, in der zum Zeitpunkt des Ausscheidens maßgeblichen Form anzuwenden seien, verbleibe es bei der Intransparenz. Auch dann werde abgesehen von der Nennung zweier Berechnungsparameter lediglich auf versicherungsmathematische Grundsätze verwiesen, ohne dass diese erläutert oder dargestellt würden. Ohne eine solche Darstellung werde der Versicherungsnehmer nicht in die Lage versetzt, die Forderung nachzuvollziehen und zu überprüfen. Vom Wortlaut her sei die Regelung in § 79 Abs. 2 ZVKS n.F. nicht eindeutig und lasse beide Auslegungsmöglichkeiten zu. Zweifel bei der Auslegung gingen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Klägerin.

Randnummer 13

III. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

Randnummer 14

1. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht einen Anspruch auf Zahlung des geforderten Ausgleichsbetrages versagt. Dabei konnte es offenlassen, ob eine Beteiligung der Beklagten an der Klägerin wirksam begründet und beendet worden ist. Infolge Unwirksamkeit der von der Klägerin reklamierten Regelungen in § 15a Abs. 2 Satz 7 in Verbindung mit den Übergangsregelungen des § 79 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a Satz 1 ZVKS n.F. fehlt es derzeit an einer Anspruchsgrundlage.

Randnummer 15

a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass diese Satzungsbestimmungen der uneingeschränkten Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen, weil sie ohne tarifrechtlichen Ursprung sind (vgl. dazu: Senatsurteile vom 7. September 2016 IV ZR 172/15, BGHZ 211, 350 Rn. 18 ff.; vom 13. Februar 2013 IV ZR 131/12, juris Rn. 14 ff.; vom 10. Oktober 2012 IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 14 ff.; vom 10. Oktober 2012 IV ZR 12/11, juris Rn. 13 ff.).

Randnummer 16

b) Einer somit zulässigen Inhaltskontrolle halten die genannten Regelungen nicht stand, weil sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen.

Randnummer 17

aa) Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und überschaubar darzustellen. Dies bedeutet zum einen, dass eine Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen muss, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 IV ZR 10/11 aaO Rn. 75 f.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 67 f.; jeweils m.w.N.). Zum anderen erfordert das Transparenzgebot, dass der Versicherungsnehmer seine vertraglichen Rechte und Pflichten erkennen kann. Dies bedeutet für Fälle der vorliegenden Art, dass der an einer Zusatzversorgungskasse beteiligte Arbeitgeber in der Lage sein muss, die nach seinem Ausscheiden gegen ihn erhobene Gegenwert- bzw. Ausgleichsforderung nachzuvollziehen und zu überprüfen (vgl. Senatsurteile vom 13. Februar 2013 aaO Rn. 34; vom 10. Oktober 2012 IV ZR 10/11 aaO Rn. 77; IV ZR 12/11 aaO Rn. 69).

Randnummer 18

bb) Diesen Anforderungen genügen die in Rede stehenden Satzungsbestimmungen der Klägerin nicht.

Randnummer 19

(1) Dies gilt vornehmlich für die Übergangsregelungen in § 79 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a Satz 1 ZVKS n.F. Nach § 79 Abs. 1 ZVKS n.F. gilt anstelle von §§ 15 bis 15b "für die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 12. September 2013 ausgeschiedenen Mitglieder § 15 in der zum Zeitpunkt des Ausscheidens maßgebenden Fassung, soweit Verjährung eingetreten ist". Daraus ist für einen durchschnittlichen, an der Klägerin beteiligten Arbeitgeber, auf dessen Verständnis es für die Auslegung der Satzungsbestimmungen ankommt, nicht ersichtlich, welche Fassung des § 15 ZVKS maßgeblich sein soll. Er kann insbesondere nicht erkennen, ob er die Voraussetzung erfüllt, dass Verjährung eingetreten ist. Ob eine Ausgleichsforderung verjährt ist oder nicht, kann nicht schon vor ihrer Berechnung festgestellt werden, sondern erst dann, wenn sie von der Klägerin geltend gemacht worden und die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Für die maßgebliche Berechnungsgrundlage kann der Verjährungseintritt vorab keinen Anhalt geben. Auch die an § 79 Abs. 1 ZVKS n.F. anschließende Regelung in Abs. 2 Buchst. a Satz 1 erhellt dem beteiligten Arbeitgeber nicht, welche Bestimmung für die Berechnung eines nach seinem Ausscheiden etwa geschuldeten Ausgleichsbetrages einschlägig sein soll. Auch wenn naheliegt, dass die §§ 15 bis 15b ZVKS n.F. gemeint sind, erschließt sich dem Mitglied nicht, ob die weitere Voraussetzung, dass noch keine Verjährung eingetreten ist, erfüllt ist.

Randnummer 20

(2) Selbst wenn man § 79 Abs. 2 Satz 1 ZVKS n.F. dahin auslegt, dass in einem Fall wie dem vorliegenden § 15a ZVKS n.F. mit den in § 79 Abs. 2 Buchst. a Sätze 1 und 2 ZVKS n.F. genannten Besonderheiten Anwendung findet, ist diese Regelung nicht hinreichend transparent.

Randnummer 21

(a) Zutreffend ist allerdings der Hinweis der Revision, dass allein der Verweis auf "versicherungsmathematische Grundsätze" in § 15a Abs. 2 Satz 1 ZVKS n.F. nicht für sich schon, wie die Revisionserwiderung meint, gegen das Transparenzgebot verstößt. Diese allgemeine Umschreibung verdeutlicht in Verbindung mit dem Hinweis auf den für die Ermittlung des Barwertes zuständigen Verantwortlichen Aktuar, dass die Berechnung des Ausgleichsbetrages nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik, die durch Forschung und Praxis entwickelt wurden und in der Fachwelt anerkannt sind und auch in der Rechtssprache in Bezug genommen werden, vorgenommen wird.

Randnummer 22

Auch der Begriff des Barwertes bedarf als solcher keiner weitergehenden Erläuterung. Der beteiligte Arbeitgeber versteht § 15a Abs. 1 Satz 1 ZVKS n.F. so, dass er einen Ausgleich für die finanziellen Lasten erbringen soll, die der Klägerin durch die Versorgung der Beschäftigten des ausscheidenden Mitglieds entstehen, das keine Umlagen mehr zahlt (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 48; IV ZR 12/11, juris Rn. 40). Aus dem Zusammenhang der Regelung kann er ersehen, dass es sich um den von ihm auszugleichenden Geldwert handelt, den die möglichen künftigen Rentenzahlungen an die von ihm versicherten Arbeitnehmer und deren Hinterbliebene im Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft haben. Der Arbeitgeber wird bei verständiger Würdigung annehmen, dass sich dieser Geldwert für jeden Versicherten aus dessen persönlichen Daten (insbesondere Alter, Personenstand und Höhe der bereits gezahlten Rente oder des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts) sowie der zu erwartenden Laufzeit der Rente errechnet. Dabei verdeutlicht ihm § 15a Abs. 1 Satz 2 ZVKS n.F., dass sowohl Ansprüche von bereits Betriebsrentenberechtigten und künftige Ansprüche von deren Hinterbliebenen als auch Versorgungspunkte aus unverfallbaren Anwartschaften, also von Pflichtversicherten nach erfüllter Wartezeit zu berücksichtigen sind.

Randnummer 23

(b) Wie der Senat bereits für eine vergleichbare Satzungsregelung einer anderen Zusatzversorgungskasse entschieden hat, genügt allerdings der bloße Verweis auf die Berechnung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen nicht, um den Versicherungsnehmer in die Lage zu versetzen, die gegen ihn erhobene Ausgleichsforderung nachzuvollziehen und zu überprüfen (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2013 IV ZR 131/12, juris Rn. 34). Der beteiligte Arbeitgeber muss vielmehr die Berechnungsmethode sowie alle Rechnungsgrundlagen aus der Satzung oder aus ihm zugänglichen Ausführungsbestimmungen klar entnehmen können (vgl. Senatsurteile vom 13. Februar 2013 aaO; vom 10. Oktober 2012 IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 77; IV ZR 12/11, juris Rn. 69). § 15a Abs. 2 ZVKS nennt zwar in den Sätzen 2 und 3 einige Rechnungsgrundlagen, allerdings, anders als die Revision meint, ohne den Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben. Berechnungsmethode und Rechnungsgrundlagen sind weder aus der Satzung noch aus veröffentlichten Ausführungsbestimmungen vollständig ersichtlich. Eine unangemessene Benachteiligung des ausgeschiedenen Beteiligten liegt mithin in der Gefahr, dass er wegen unklar abgefasster Bedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, weil ihm die unklaren Berechnungsgrundlagen die Möglichkeit zu einer eigenständigen Überprüfung der gegen ihn erhobenen Forderung - ggf. mittels eines eigenen Gutachtens - nehmen. Dabei ist es nicht Aufgabe des Versicherungsnehmers, sich durch eigene Gutachter fehlende Berechnungsparameter zu erschließen (Senatsurteil vom 10. Oktober 2012 aaO Rn. 77).

Randnummer 24

Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass § 15a Abs. 2 Satz 2 ZVKS n.F. als "wesentliche" Berechnungsparameter den Rechnungszins und die Sterbetafeln nennt. Dabei gibt § 15a Abs. 2 Satz 3 ZVKS n.F. keinen bestimmten Rechnungszins vor, sondern verweist auf den in der Deckungsrückstellungsverordnung festgelegten Zinssatz mit der Begrenzung auf "höchstens 2,75 %". Welchen Höchstzinssatz § 2 Abs. 1 Satz 1 der Deckungsrückstellungsverordnung für Versicherungsverträge mit Zinsgarantie zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ausscheidens vorsah, kann das durchschnittliche Mitglied der veröffentlichten und allgemein (etwa über das Internet) zugänglichen Deckungsrückstellungsverordnung entnehmen und so im konkreten Fall den auf maximal 2,75 % begrenzten Rechnungszins bestimmen.

Randnummer 25

Die zu berücksichtigenden biometrischen Risiken sind nicht hinreichend deutlich beschrieben. Aus § 79 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 ZVKS n.F. kann das Mitglied entnehmen, dass die Heubeck-Richttafeln 1998 verwendet werden. Das Recht zur Nutzung dieser von der Heubeck-Richttafeln-GmbH herausgegebenen Richttafeln für die Pensionsversicherung, der allgemein anerkannten biometrischen Rechnungsgrundlagen zur bilanziellen Bewertung von Pensionsverpflichtungen in Deutschland, kann nur aufgrund eines Nutzungsvertrages erworben werden; aus der Satzung der Beklagten ergibt sich nicht, dass die Richttafeln (mit Zustimmung des Inhabers der Verwertungsrechte), zumindest die auf ihrer Grundlage vorgenommene Berechnung den Mitgliedern zum Zwecke der Überprüfung gegen sie geltend gemachter Ausgleichsforderungen zugänglich gemacht werden können.

Randnummer 26

Entscheidend ist, dass für das Mitglied der Klägerin nicht klar ist, ob und gegebenenfalls welche weiteren "zum Zeitpunkt des Ausscheidens maßgeblichen Berechnungsparameter" nach § 79 Abs. 2 Buchst. a Satz 1 ZVKS n.F. zu berücksichtigen sind. Eine weitere Unklarheit entsteht für den Arbeitgeber dadurch, dass nach § 15a Abs. 2 Satz 7 ZVKS n.F. nicht näher bezeichnete "weitere Berechnungsparameter" vom Verwaltungsausschuss beschlossen und in Durchführungsvorschriften zu § 15a aufgenommen werden können. Soweit die Revision geltend macht, Durchführungsvorschriften seien nicht erlassen, ändert dies nichts daran, dass sie möglich sind und schon deshalb die Berechnungsparameter nicht wie erforderlich vollständig genannt werden. Aus der Satzung ist im Übrigen nicht zu entnehmen, welche weiteren Berechnungsparameter in Betracht kommen.

Randnummer 27

Insgesamt nimmt die unklare Beschreibung der Berechnungsgrundlagen dem an der Klägerin beteiligten Arbeitgeber die Möglichkeit zu einer eigenständigen Überprüfung der gegen ihn erhobenen Forderung gegebenenfalls mittels eines eigenen Gutachtens (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2013 IV ZR 131/12, juris Rn. 34).

Randnummer 28

c) Die Regelungslücke, die durch die unwirksamen Bestimmungen über die Ausgleichsforderung entstanden ist, kann die Klägerin mittels neuer Satzungsbestimmungen schließen, die den genannten Anforderungen gerecht werden. Dies ergibt eine ergänzende Vertragsauslegung der Satzung. Der ersatzlose Wegfall der Ausgleichsregelung wäre für die Klägerin eine unzumutbare Härte. Eine ausgleichslose Abwälzung von Rentenlasten auf die verbliebenen Mitglieder bedeutete eine gravierende Belastung der Solidargemeinschaft. Bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben hätten die Parteien vereinbart, dass eine Neuregelung des Gegenwertes im Wege einer Satzungsänderung auch für bereits beendete Beteiligungen möglich sein soll (vgl. Senatsurteile vom 13. Februar 2013 aaO Rn. 36; vom 10. Oktober 2012 IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 80; IV ZR 12/11, juris Rn. 72).

Randnummer 29

2. Auch den hilfsweisen Feststellungsantrag hat das Berufungsgericht zu Recht als unbegründet abgewiesen, da es derzeit an einer wirksamen Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Ausgleichsforderung fehlt.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in IV ZR 251/15 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten