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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.02.2007 – IV ZR 186/06

Spruchkörper
4. Zivilsenat

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 3. Zivilsenat - vom 29. Juni 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Wert: 20.200 €.

Gründe

Randnummer 1

Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 18. Dezember 2006 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Zur Wirksamkeit der Belehrung, durch die die Frist des § 12 Abs. 3 VVG in Lauf gesetzt worden ist, verweist der Senat auf die dortigen Ausführungen unter Ziff. 3, an denen - auch in Anbetracht des Schriftsatzes der Klägerin vom 15. Januar 2007 - festzuhalten ist.

Zitierte Vorschriften

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