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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 23.09.2026 – IV ZR 116/25

Spruchkörper
4. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:230926BIVZR116.25.0

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. April 2025 zugelassen.

Der Beschluss wird gemäß § 544 Abs. 9 ZPO aufgehoben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 35.000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung.

Randnummer 2

Der Kläger unterhält eine Krankenversicherung bei der Beklagten. Diese informierte ihn jeweils mit Schreiben vom November des Vorjahres über Beitragserhöhungen

- im Tarif V. zum 1. Januar 2009 um 58,69 €, zum 1. Januar 2010 um 46,98 €, zum 1. Januar 2011 um 31,32 €, zum 1. Januar 2012 um 54,26 €, zum 1. Januar 2016 um 17,31 €, zum 1. Januar 2017 um 35,68 €, zum 1. Januar 2020 um 87,42 € und zum 1. Januar 2022 um 24,98 €,

- im Tarif T. zum 1. Januar 2011 um 6,23 €, zum 1. Januar 2012 um 10,60 € und zum 1. Januar 2020 um 28,10 €.

Randnummer 3

Der Kläger hat behauptet, dass zum 1. Januar 2021 eine weitere Beitragserhöhung im Tarif V. um 4,10 € erfolgt sei. Soweit für die Beschwerde noch von Interesse, hat er mit seiner Klage die Rückzahlung von Prämienanteilen in Höhe von 16.275,05 € nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, dass die Beitragserhöhungen unwirksam seien und er nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet sei sowie dass die Beklagte zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet sei, die sie vor dem 10. Oktober 2022 aus dem Prämienanteil gezogen habe, den der Kläger auf die Beitragserhöhungen gezahlt habe, und diese Nutzungen zu verzinsen habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, mit der er seine Klageanträge weiterverfolgt.

Randnummer 4

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die Beschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Randnummer 5

1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass formelle Fehler der Tarifanpassungen zum 1. Januar 2009 und zum 1. Januar 2010 durch nachfolgende Festsetzungen mit Wirkung für die Zukunft geheilt worden sind. Im Übrigen seien die Festsetzungen formell wirksam gewesen. Deren materielle Unwirksamkeit dürfe der Versicherungsnehmer in einem ersten Schritt behaupten, ohne hierfür Gründe angeben zu müssen. Es sei dann Sache des Versicherers, die Berechtigung der Beitragserhöhungen darzulegen. Dies könne auch dadurch geschehen, dass er sich bereiterkläre, die dem Treuhänder übergebenen Unterlagen zu übergeben. Es sei sodann Sache des Versicherungsnehmers, diese Unterlagen zu sichten und seine Rüge der materiellen Unwirksamkeit zu konkretisieren. Das erfordere keinen Angriff gegen einzelne Berechnungsparameter. Erforderlich sei aber, dass unter Auseinandersetzung mit den vorgelegten Unterlagen konkrete Umstände benannt würden, die es ganz grundsätzlich legitimierten, die Beitragsanpassungen durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Hierzu könne sich der Versicherungsnehmer sachverständiger Dritter bedienen.

Randnummer 6

Der Kläger habe die ihn nach Einsicht in die Unterlagen treffende Darlegungslast nicht erfüllt. Er sei nur formell auf die Unterlagen eingegangen, ohne sich damit inhaltlich auseinanderzusetzen. Der Kläger sei nicht mehr in der Situation eines Nichtwissenden, der sich darauf beschränken könnte, die materielle Rechtmäßigkeit der Prämienanpassung unter Berufung auf ein solches Nichtwissen zu bestreiten. Ohne Erfolg bleibe die Berufung auch, soweit sie die Limitierungsmittelvergabe angreife. Der Kläger müsse erklären, auf welcher Tatsachenbasis er die Vorstellung entwickelt habe, die Limitierungsentscheidungen könnten auch nur teilweise falsch sein. Abhängig vom Umfang dieser Darlegungen könne den Versicherer dann eine sekundäre Darlegungslast treffen.

Randnummer 7

2. Damit hat das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, weil es diesem zu Unrecht eine Darlegungslast für die materielle Rechtswidrigkeit der Prämienanpassungen auferlegt und daher dessen einfaches Bestreiten unbeachtet gelassen hat. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass den Versicherungsnehmer dann eine entsprechende Darlegungslast trifft, wenn der Versicherer die zugehörigen technischen Berechnungsgrundlagen und Angaben zu den auslösenden Faktoren vorgelegt hat.

Randnummer 8

a) Dabei ist es allerdings entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht als Vortrag der Beklagten zu den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Prämienanpassungen die Bezugnahme auf die Berechnungsgrundlagen als Anlage anstelle ihrer schriftsätzlichen Darlegung für ausreichend gehalten hat. Zwar kann erforderlicher Sachvortrag grundsätzlich nicht durch die bloße Vorlage von Anlagen ersetzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 2020 - VI ZR 321/19, VersR 2020, 987 Rn. 15). Die Beklagte hat aber schriftsätzlich zur Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen für die einzelnen Beitragsanpassungen (auslösender Faktor) vorgetragen und behauptet, dass diese Abweichungen als nicht nur vorübergehend anzusehen und die materiellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die erfolgten Beitragserhöhungen erfüllt gewesen seien. Es entspricht dem Verfahren der Prämienanpassung, für die Erfüllung dieser Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen auf die anliegenden Unterlagen zu verweisen. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sind nur die Unterlagen, die der Versicherer dem Treuhänder zur Prüfung gemäß § 155 VAG, § 17 Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vorgelegt hat. Aus diesen müssen sich die Voraussetzungen und der Umfang der vorgenommenen Anpassung für einen Sachverständigen nachvollziehbar und in tatsächlicher Hinsicht belegt ergeben (vgl. zu § 12b VAG a.F., § 15 Kalkulationsverordnung a.F. Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 26 m.w.N.). Der erforderliche Sachvortrag kann daher in diesem Fall nur durch die Vorlage der Unterlagen erfolgen.

Randnummer 9

b) Der Kläger konnte aber die Behauptung der Beklagten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhungen nach § 155 Abs. 1 VAG erfüllt seien, auch nach Vorlage der technischen Berechnungsgrundlagen und der weiteren Unterlagen mit Nichtwissen bestreiten.

Randnummer 10

aa) Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist die Erklärung einer Partei mit Nichtwissen über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Weitere Voraussetzung ist, dass die Partei für die jeweiligen Tatsachen nicht darlegungs- und beweisbelastet ist. Die Zulässigkeit einer solchen Erklärung schließt die Verpflichtung der Partei zu substantiiertem Bestreiten aus. Dies gilt unabhängig von der Substantiierung des gegnerischen Vortrags. Auch ein detaillierter Vortrag, der sich etwa auf ein Privatgutachten oder andere Unterlagen stützt, kann - wenn die Voraussetzungen des § 138 Abs. 4 ZPO vorliegen - mit bloßem Nichtwissen bestritten werden (BGH, Urteil vom 12. Juli 2023 - VIII ZR 60/22, NZM 2023, 677 Rn. 27). Eine Pflicht, eigene Ermittlungen anzustellen, um im Einzelnen auf den gegnerischen Vortrag eingehen zu können, besteht nicht. Eine Grenze besteht nur insoweit, als für das Gericht und den Gegner der Umfang des Bestreitens erkennbar sein muss (BGH, Urteile vom 12. Juli 2023 aaO; vom 4. April 2014 - V ZR 275/12, VersR 2015, 1515 Rn. 12 m.w.N. [insoweit in BGHZ 200, 350 nicht abgedruckt]).

Randnummer 11

bb) Nach diesen Grundsätzen war hier ein einfaches Bestreiten mit Nichtwissen weiter zulässig. Konkrete Einwände gegen die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen musste der Kläger nicht vortragen.

Randnummer 12

In einem gerichtlichen Verfahren hat der Versicherer darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die erhöhte Prämie nach § 155 Abs. 1 VAG vorliegen (vgl. Senatsurteile vom 20. März 2024 - IV ZR 68/22, BGHZ 240, 95 Rn. 69; vom 22. Juni 2022 - IV ZR 193/20, r+s 2022, 462 Rn. 51; vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 21; vom 16. Juni 2004 - IV ZR 117/02, BGHZ 159, 323, 329 [juris Rn. 15]). Der klagende Versicherungsnehmer hat - auch bei einem auf ungerechtfertigte Bereicherung des Versicherers gestützten Rückzahlungsanspruch - nicht das Fehlen einer materiell wirksamen Prämienerhöhung als Rechtsgrund für die Zahlung der erhöhten Beiträge darzulegen (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2022 aaO).

Randnummer 13

Damit ist die Ansicht des Berufungsgerichts unvereinbar, ein Versicherungsnehmer habe jedenfalls nach Vorlage der dem Treuhänder überlassenen Unterlagen durch den Versicherer konkrete Umstände für eine materielle Unwirksamkeit vorzutragen, um seiner Darlegungslast zu genügen. Auch wenn dem Versicherungsnehmer die für die Rechtmäßigkeit der Prämienanpassungen maßgeblichen Tatsachen durch Vorlage dieser Unterlagen zur Kenntnis gebracht wurden, kann er sich zu ihrer Richtigkeit nicht sachkundig äußern. Er muss daher keine weiteren Ausführungen machen, um die materielle Wirksamkeit der Beitragserhöhungen zu bestreiten und eine Beweisaufnahme erforderlich zu machen.

Randnummer 14

cc) Weitergehende Vortragserfordernisse kommen erst dann in Betracht, wenn die vom Versicherer vorgelegten technischen Berechnungsgrundlagen für die Neukalkulation der Prämie bereits Gegenstand der Beweisaufnahme durch ein Sachverständigengutachten gewesen sind und der Versicherungsnehmer die Daten weiterhin bestreiten will (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 24). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Randnummer 15

dd) Auf die Beurteilung des Berufungsgerichts, ob der Klägervortrag einen konkreten Bezug zu den vorgelegten technischen Berechnungsgrundlagen aufweist, kommt es somit nicht an. Daher ist es für die hier vorliegende Gehörsverletzung auch nicht entscheidungserheblich, ob, wie die Beschwerde annimmt, das Berufungsgericht selbst keinen Zugriff auf die von der Beklagten beim Landgericht eingereichten Datenträger mit diesen Unterlagen hatte.

Randnummer 16

3. Der angefochtene Beschluss beruht auf der Gehörsverletzung, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei verfahrensfehlerfreiem Vorgehen anders entschieden hätte. Es hätte den Beklagtenvortrag daraufhin prüfen müssen, ob die Prämienanpassungen nach aktuariellen Grundsätzen als mit den bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang stehend anzusehen sind (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2004 - IV ZR 117/02, BGHZ 159, 323, 329 [juris Rn. 15]).

Randnummer 17

4. Zu der vom Kläger ebenfalls geltend gemachten Fehlerhaftigkeit der Limitierungsentscheidungen ist das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass die Darlegungs- und Beweislast für einen Anspruch auf eine weitergehende Absenkung des Beitrags durch eine den Anforderungen des § 155 Abs. 2 VAG genügende Limitierungsentscheidung beim Versicherungsnehmer liegt (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2024 - IV ZR 68/22, BGHZ 240, 95 Rn. 69); den Versicherer trifft hier nur eine sekundäre Darlegungslast (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2024 aaO Rn. 72). Will der Versicherungsnehmer im Zivilprozess einen Anspruch auf eine höhere Beitragslimitierung geltend machen, kann sich sein Vortrag allerdings zunächst auf die allgemeine Behauptung beschränken, dass die Limitierungsentscheidung des Versicherers gegen die sich aus § 155 Abs. 2 VAG ergebenden materiellen Maßstäbe verstößt und sich dieser Verstoß auch individuell nachteilig auf ihn ausgewirkt hat. Entsprechend hat der Kläger hier vorgetragen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist dem Versicherungsnehmer in diesem Prozessstadium kein Vortrag dazu abzuverlangen, aufgrund welcher Tatsachen die ihn betreffenden Limitierungsentscheidungen falsch sein könnten. Abhängig vom Ergebnis der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Nachkalkulation nach § 155 Abs. 1 VAG wird sich das Berufungsgericht daher gegebenenfalls noch damit zu befassen haben, ob die Beklagte hier ihre sekundäre Darlegungslast erfüllt hat.

Prof. Dr. Karczewski | | Harsdorf-Gebhardt | | Dr. Brockmöller

| Dr. Bußmann | | Piontek |

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 155 VAG, § 12b VAG

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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