Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 22.04.2015 – IV ZB 7/15
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm einen Rechtsanwalt für das Rechtsbeschwerdeverfahren beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
1. Der Kläger hat gegen das seine Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf Berufung eingelegt. Das Landgericht Düsseldorf hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen und den Antrag des Klägers zurückgewiesen, ihm Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.
Der Kläger beantragt nunmehr, ihm gemäß § 121 Abs. 1 ZPO einen Rechtsanwalt für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf beizuordnen. Weiter behauptet er, er finde keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt.
a) Eine Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 1 ZPO ist nicht möglich. Diese Vorschrift setzt voraus, dass der Partei Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, weil sie nicht in der Lage ist, die Kosten des Prozesses aufzubringen. Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht erfüllt; der Kläger hat ausdrücklich erklärt, keine Prozesskostenhilfe zu benötigen.
b) Auch die Voraussetzungen für eine Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt. Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat (z.B. Senatsbeschlüsse vom 22. August 2011 IV ZR 77/11 juris Rn. 5; vom 16. Februar 2004 IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864 m.w.N.). Hierzu muss die Partei darlegen, welche Bemühungen sie unternommen hat. Derartige Ausführungen fehlen. Der Kläger trägt lediglich vor, er habe bei einer Rechtsanwältin angefragt, die das Mandat abgelehnt habe. Weitere Bemühungen, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, zeigt der Kläger nicht auf. Das genügt den Anforderungen des § 78b Abs. 1 ZPO nicht.
Zitierte Vorschriften
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