Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 04.01.2017 – IV ZB 24/16
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
Tenor
1. Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Passau - 3. Zivilkammer - vom 7. Oktober 2016 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von ihm verauslagter Versteigerungskosten. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat hiergegen persönlich einen als Rechtsbeschwerde auszulegenden Widerspruch eingelegt und später ausgeführt, sie könne sich keinen Rechtsanwalt leisten.
II. Das Schreiben der Beklagten vom 9. Dezember 2016 kann zwar zu ihren Gunsten als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ausgelegt werden. Prozesskostenhilfe kann der Beklagten aber nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Ihre Rechtsbeschwerde ist wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig zu verwerfen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Zwar kann einer Partei Wiedereinsetzung in eine wegen wirtschaftlichen Unvermögens versäumte Frist gewährt werden. Dies setzt aber voraus, dass sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Prozesskostenhilfeantrag eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann. Die Partei muss hierzu innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist nicht nur den Prozesskostenhilfeantrag stellen, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringen (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - VII ZA 1/15, juris Rn. 2 m.w.N.). Daran fehlt es hier.
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