Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.05.2005 – IV AR (VZ) 1/05
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 6. Januar 2005 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag, dem Antragsteller für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Der Antragsteller beabsichtigt, im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG die Rechtmäßigkeit des Geschäftsverteilungsplans des Oberlandesgerichts für 2004 überprüfen zu lassen und begehrt hierfür Prozeßkostenhilfe. Das Oberlandesgericht hat das Prozeßkostenhilfegesuch zurückgewiesen, weil es keine Erfolgsaussicht biete.
2. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist nicht statthaft. Das für das Beschwerdeverfahren gestellte Prozeßkostenhilfegesuch ist mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde zurückzuweisen.
§ 29 Abs. 3 EGGVG verweist für das Prozeßkostenhilfeverfahren auf die Vorschriften der Zivilprozeßordnung. In entsprechender Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ist die Beschwerde des Antragstellers hier schon deshalb nicht statthaft, weil Prozeßkostenhilfe für ein Verfahren begehrt wird, in dem gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG der Rechtszug zum Beschwerde- oder Berufungsgericht von vornherein nicht eröffnet ist (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 23. Februar 2005 - XII ZB 1/03 - veröffentlicht in juris).
Zitierte Vorschriften
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