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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 04.04.2007 – III ZR 309/06

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. August 2006 - 6 U 176/05 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Streitwert: 92.000 €

Gründe

Randnummer 1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO). Das Berufungsurteil beruht auf der Auslegung ausschließlich in Sachsen-Anhalt geltenden und damit nicht revisiblen Landesrechts. Eine bewusst und gewollt zum Zwecke der Vereinheitlichung herbeigeführte Übereinstimmung mit anderen Landesrechten ist nicht feststellbar. Die von der Beschwerde befürwortete korrigierende Auslegung des § 545 Abs. 1 ZPO hält der Senat gegen den klaren Wortlaut der Norm ebenso wenig für zulässig. Angesichts dessen ist dem Revisionsgericht eine Überprüfung der tragenden Gründe des Berufungsurteils auf der Grundlage der von der Beschwerde dagegen erhobenen, für sich genommen nicht von der Hand zu weisenden Rügen selbst dann verwehrt, wenn eine gleichartige Problematik in dem beim Landgericht Hannover anhängigen Verfahren - dort in Anwendung revisiblen niedersächsischen Wasserrechts - zu entscheiden ist. Die auf die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG gestützte Verfahrensrüge der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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