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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.12.2005 – III ZR 29/05

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Kläger hat den beklagten Verband wegen Verletzung seiner wasserrechtlichen Unterhaltungspflicht für die Niers auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil hat der Senat durch Beschluss vom 27. Oktober 2005 - dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 3. November 2005 - zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit einer am 17. November 2005 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Gehörsrüge.

II.

Randnummer 2

Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in dem angefochtenen Beschluss die Angriffe der Beschwerde gegen die Nichtzulassungsentscheidung des Berufungsgerichts in vollem Umfang geprüft und alle Rügen für nicht durchgreifend erachtet. Das gilt auch für die jetzt erneut gerügten Verstöße gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat auch hier ab (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433).

Zitierte Vorschriften

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