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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 20.12.2001 – III ZR 229/00

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

I. Die Kosten des Revisionsverfahrens - mit Ausnahme der durch die Streithelferinnen der Beklagten verursachten Kosten, die diese selbst zu tragen haben - hat die Beklagte zu tragen. Für das landgerichtliche Verfahren und das Berufungsverfahren verbleibt es bei den vorinstanzlichen Kostenentscheidungen. II. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, sind die Urteile der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 24. November 1999 und des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. August 2000 wirkungslos geworden. Hiernach ist die Beklagte unter Berücksichtigung des Berichtigungsbeschlusses des Senats vom 4. Oktober 2001 rechtskräftig verurteilt,

an den Kläger 6.201.580,60 DM nebst 4 % Zinsen aus 5.800.000 DM seit dem 21. Juli 1998 und 4 % Zinsen aus weiteren 401.580,60 DM seit dem 7. August 1999 zu zahlen.

Gründe

Soweit der Senat die Revision nicht angenommen hat, ergibt sich die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens aus §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO (vgl. zu der hier vorliegenden Konstellation, daß sowohl die Partei als auch deren Streithelfer Rechtsmittel eingelegt haben, Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 101 Rn. 4 unter Hinweis auf BGHZ 39, 296).

Die Annahme der Revision und die anschließende Rücknahme der Klage haben sich auf einen geringfügigen Teil der geltend gemachten und von den Vorinstanzen zugesprochenen Zinsen beschränkt, durch den keine besonderen Kosten veranlaßt worden sind. Der Senat hält es insoweit für angezeigt, von einer verhältnismäßigen Kostenteilung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 92 Abs. 1 ZPO abzusehen und der Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits, abgesehen von den durch ihre Streithelferinnen verursachten Kosten, aufzuerlegen (§ 92 Abs. 2 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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