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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 05.11.2009 – III ZR 224/08

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Leitsatz

Berichtigter Leitsatz

TKG § 45m, § 47 Abs. 2, § 104

Teilnehmerdaten im Sinn von § 47 Abs. 2 TKG sind nur Daten, die dem Telekommunikationsdiensteanbieter aufgrund der mit den Teilnehmern geschlossenen Telekommunikationsdienstverträge bekannt sind und die nach §§ 45m und 104 TKG zu veröffentlichen sind, nicht aber solche Daten, die er durch eigenständige Ermittlungen erlangt, die unabhängig von den Zugriffsmöglichkeiten sind, die ihm als Teilnehmernetzbetreiber zur Verfügung stehen oder die er durch die Veröffentlichung von Kundendaten für fremde Telefondiensteanbieter hat.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 45m TKG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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