Die Nutzung der zugeteilten Frequenzen kann vorübergehend eingeschränkt werden, wenn diese Frequenzen von den zuständigen Behörden zur Bewältigung ihrer Aufgaben im Spannungs- und im Verteidigungsfall, im Rahmen von Bündnisverpflichtungen, im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung oder bei Naturkatastrophen, terroristischen Anschlägen oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen und besonders schweren Unglücksfällen benötigt werden.
TKG · Telekommunikationsgesetz
§ 104 TKG – Einschränkung der Frequenzzuteilung
Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 104 TKG verweisen
- § 228 TKG – Bußgeldvorschriften
Rechtsprechung zu § 104 TKG
3 Entscheidungen zitieren § 104 TKG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Urt. v. 05.11.2009 – III ZR 224/08 · 3. Zivilsenat
Leitsatz: Teilnehmerdaten im Sinn von § 47 Abs. 2 TKG sind nur Daten, die dem Telekommunikationsdiensteinhaber aufgrund der mit den Teilnehmern geschlossenen Telekommunikationsdienstverträge bekannt sind und die nach §§ 45m und 104 TKG zu veröffentlichen sind, nicht aber solche Daten, die er durch eigenständige Ermittlungen erlangt, die unabhängig von den Zugriffsmöglichkeiten sind, die ihm als …
BGH, Beschl. v. 05.11.2009 – III ZR 224/08 · 3. Zivilsenat
Leitsatz: Berichtigter Leitsatz TKG § 45m, § 47 Abs. 2, § 104 Teilnehmerdaten im Sinn von § 47 Abs. 2 TKG sind nur Daten, die dem Telekommunikationsdiensteanbieter aufgrund der mit den Teilnehmern geschlossenen Telekommunikationsdienstverträge bekannt sind und die nach §§ 45m und 104 TKG zu veröffentlichen sind, nicht aber solche Daten, die er durch eigenständige Ermittlungen erlangt, die unabhängig von …
EuGH, Urt. v. 05.05.2011 – C-543/09 · Dritte Kammer
Deutsche Telekom AG gegen Bundesrepublik Deutschland. Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesverwaltungsgericht - Deutschland. Elektronische Kommunikationsdienste - Richtlinie 2002/22/EG - Art. 25 Abs. 2 - Richtlinie 2002/58/EG - Art. 12 - Bereitstellung von Auskunftsdiensten und …