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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.12.2000 – III ZR 213/99

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Von den bis zum 21. September 2000 entstandenen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 12/13, der Beklagte 1/13. Die weiteren Kosten des Revisionsrechtszuges trägt die Klägerin.

Gründe

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien den Rechtsstreits - soweit noch anhängig - übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dementsprechend ist im Umfang der Erledigung über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Danach hat die Klägerin diese Kosten zu tragen; denn das mit der Revision des Beklagten weiterverfolgte Feststellungsbegehren, daß das in § 18 des Zweigstellenvertrages vom 14. Juni 1981 vereinbarte Wettbewerbsverbot von vier Jahren ohne Entschädigung unwirksam sei, hätte Erfolg gehabt. Dieses Verbot hätte einer rechtlichen Nachprüfung nicht standgehalten. Hinzu kommt, daß die Klägerin durch den Verzicht auf das Wettbewerbsverbot sich selbst insoweit in die Rolle der unterlegenen Partei begeben hat. Im übrigen beruht die Kostenentscheidung auf den §§ 92, 97 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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