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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 28.09.2006 – III ZR 102/06

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Dem Kläger wird die Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde verweigert.

Gründe

Randnummer 1

Der Kläger erfüllt nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht die Voraussetzungen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 114 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn er verfügt über Vermögen, aus dem er zumutbarerweise die Prozesskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bestreiten kann (§ 115 Abs. 3 ZPO).

Randnummer 2

Wie der Kläger in dem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde offenbart hat, besitzt er bei dem C. mehrere Konten mit Guthaben in Höhe von insgesamt 23.821,27 €. Von diesem Betrag sind ein Dispokredit über 7.977 €, ein Kontokorrentkredit über 3.835,76 € und der Schonbetrag in Höhe von 2.301 € (vgl. Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl. 2005 § 115 Rn. 57) abzuziehen, so dass 9.707,51 € verbleiben. Aus diesem verfügbaren Vermögen kann der Kläger die Prozesskosten (3.225,74 € Gerichts- und Rechtsanwaltskosten bei einem Streitwert von 35.790,43 €) ohne weiteres begleichen. Für die von dem Kläger und seiner Ehefrau - neben den vorgenannten Krediten - (ganz oder überwiegend) zur Finanzierung des Eigenheims und der Eigentumswohnung aufgenommenen Darlehen bestehen Ratenzahlungsvereinbarungen, die aus dem Einkommen des Antragstellers und seiner Ehefrau bedient werden; das vorgenannte Guthaben darf nicht zu ihrer Tilgung eingesetzt werden (vgl. Zöller/Philippi aaO Rn. 47). Entsprechendes gilt für die Leasingraten.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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