Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 17.09.2009 – III ZB 67/09
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 10. Juli 2009 - 5 T 49/09 - wird abgelehnt.
Gründe
Der Senat fasst die "Rechtsbeschwerde" des Antragstellers vom 26. Juli 2009, mit der er sich gegen den vorbezeichneten Beschluss wendet, als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Rechtsmittel auf. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist (§ 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, da dieses Rechtsmittel für Entscheidungen mit dem Inhalt des anzufechtenden Beschlusses weder ausdrücklich im Gesetz als statthaft bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch es das Landgericht als Beschwerdegericht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in III ZB 67/09 entschieden?“