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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 08.09.2011 – III ZB 51/11

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Detmold vom 25. Juli 2011 – 3 T 147/11 – wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat legt die Beschwerde des Antragstellers als Antrag auf Bewilligung 1

von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde hat hier jedoch keine Erfolgsaussicht, weil die im Verfahren der einstweiligen Verfügung ergangene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Detmold gemäß § 574 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO unanfechtbar ist.

Randnummer 2

Der Antragsteller wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass er mit der 2

Bescheidung weiterer gleichartiger Eingaben in dieser Sache nicht rechnen kann.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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