Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 04.07.2001 – III ZB 36/01

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die im Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. April 2001 - 17 U 5803/00 - getroffene Entscheidung, die Revision gegen das Urteil nicht zuzulassen, wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Die Entscheidung über die Zulassung der Revision nach § 546 Abs. 1 ZPO ist ausschließlich dem Berufungsgericht übertragen und sowohl der Anfechtung durch die Parteien als auch der Nachprüfung und Abänderung durch den Bundesgerichtshof entzogen (BGH, Beschluß vom 20. September 1999 - II ZB 12/99 - NJW 1999, 3566 m.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 35.299,96 DM

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in III ZB 36/01 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten