Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.08.2014 – III ZB 29/14
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 10. Juli 2014 werden zurückgewiesen
Gründe
Mit Beschluss vom 10. Juli 2014 hat der Senat das Gesuch des Antragsstellers, ihm Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen im Prozesskostenhilfeverfahren ergangene Beschlüsse des Oberlandesgerichts B. zu bewilligen, mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit Schreiben vom 12. August 2014, das der Senat, soweit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG gerügt wird, als Anhörungsrüge und im Übrigen als Gegenvorstellung versteht.
Die Anhörungsrüge bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung den vom Antragsteller vorgetragenen Sachverhalt in vollem Umfang geprüft. Entscheidungserhebliches Vorbringen wurde nicht übergangen. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als der Antragsteller sich dies wünscht, liegt darin keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).
Soweit der Antragsteller im Wege der Gegenvorstellung zu einer abweichenden Einschätzung der Erfolgsaussichten seiner Rechtsverfolgung gelangt, sieht der Senat nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage keinen Anlass, seine Entscheidung abzuändern. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO liegen ersichtlich nicht vor.
Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.
Zitierte Vorschriften
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