Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 06.06.2007 – III ZB 16/07
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Gerichtskostenansatz vom 30. März 2007 für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat legt das Schreiben des Beklagten vom 10. April 2007, mit welchem er zu der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 2. April 2007 mitteilt, er sei hierfür "der falsche Ansprechpartner", als Erinnerung gegen den der Rechnung zugrunde liegenden Kostenansatz vom 30. März 2007 aus.
Der Beklagte hat auf die Belehrung des Landgerichts Duisburg vom 6. Februar 2007, dass sein "Einspruch" gegen den Beschluss über die Verwerfung seiner Berufung als eine Rechtsbeschwerde aufgefasst und dem Bundesgerichtshof vorgelegt werde, wenn er dem nicht widerspreche, nicht reagiert. Die Eingabe des Beklagten ist daher zutreffend als Rechtsbeschwerde behandelt worden. Hierfür fallen nach Nummer 1820 KV zwei Gebühren an, deren Höhe sich nach dem jeweiligen Streitwert richtet. Da der Beklagte die Rechtsbeschwerde zurückgenommen hat, haben sich die anzusetzenden Kosten gemäß Nummer 1822 KV auf eine Gebühr ermäßigt. Die Höhe der Gebühr ist auf der Grundlage des Streitwerts von 452,03 € zutreffend mit 35,00 € angesetzt worden (vgl. Anlage 2 des GKG zu § 34 GKG).
Von der Erhebung der Gerichtskosten ist auch nicht wegen unrichtiger Sachbehandlung abzusehen (§ 21 Abs. 1 GKG). Entgegen seiner Auffassung war der Beklagte nicht über die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu belehren. Unabhängig davon, dass es einer mittellosen Partei zugemutet werden kann, sich selbst danach zu erkundigen, welche Unterstützungen die öffentliche Hand zur Führung von Rechtsstreiten gewährt, war dem Beklagten die Prozesskostenhilfe dem Grunde nach bekannt. Dies ergibt sich aus seiner Zuschrift vom 20. September 2006, mit welchem er "Gerichtskostenbeihilfe" geltend machte, und aus dem Antwortschreiben des Amtsgerichts vom 27.September 2006, in dem ihm mitgeteilt wurde, dass Prozesskostenhilfe nur hätte gewährt werden können, wenn die Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, was nicht der Fall gewesen sei.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in III ZB 16/07 entschieden?“