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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 26.11.2020 – III ZA 7/20

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Die Anträge der Beklagten zu 1 und 2 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Revision gegen das zweite Versäumnisurteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. November 2019 - 17 U 255/13 - werden abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Die Anträge sind mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzulehnen (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Randnummer 2

Der Beklagte zu 1 hat schon das erste Versäumnisurteil nicht angefochten. Es ist daher rechtskräftig geworden (§ 322 Abs. 1 ZPO). Dementsprechend ist das - nunmehr angegriffene - zweite Versäumnisurteil des Berufungsgerichts auch nur gegen die Beklagte zu 2 ergangen.

Randnummer 3

Das gegen die Beklagte zu 2 gerichtete zweite Versäumnisurteil ist rechtmäßig. Die Beklagte zu 2 hat den Verhandlungstermin, auf den es ergangen ist, schuldhaft versäumt.

Randnummer 4

Der zum Verhandlungstermin ordnungsgemäß geladene Rechtsanwalt St. , der der Beklagten im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden war, konnte sein Mandat nicht wirksam niederlegen, sondern hätte seine - allerdings nur unter strengen Voraussetzungen mögliche - Entpflichtung erwirken müssen (vgl. § 48 Abs. 2 BRAO). Dies ist nicht geschehen. Er war unabhängig von der zwischenzeitlichen Beauftragung eines weiteren Rechtsanwalts verpflichtet, die anberaumten Gerichtstermine wahrzunehmen. Der möglicherweise missverständliche Hinweis des Berufungsgerichts auf die Vorschrift des § 87 ZPO entschuldigt ihn nicht. Seine Pflichten als beigeordneter Rechtsanwalt musste Rechtsanwalt St. kennen. Das schuldhafte Nichterscheinen von Rechtsanwalt St. im Termin ist der Beklagten zu 2 gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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