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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 08.10.2020 – III ZA 28/20

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für die Einlegung der Revision gegen den Beschluss und das Versäumnisurteil des Oberlandesgerichts M. vom 9. Juli 2020 zu bewilligen, hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Randnummer 2

Soweit der Kläger sich gegen den Beschluss vom 9. Juli 2020 wenden will, durch den ein wiederholtes Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wurde, stellt die Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) den einzigen in Betracht zu ziehenden Rechtsbehelf dar. Sie ist jedoch nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerde- beziehungsweise Berufungsgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor, so dass die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen wäre (§ 577 Abs. 1 ZPO).

Randnummer 3

Gegen das Versäumnisurteil vom 9. Juli 2020, mit dem die Berufung des Klägers als unbegründet zurückgewiesen wurde, ist die Revision nicht statthaft (§ 565 Satz 1 i.V.m. § 514 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung).

Randnummer 4

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben künftig nicht mehr beschieden werden. Der Senat muss es nicht hinnehmen, durch die rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben unverhältnismäßig behindert zu werden.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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