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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.10.2011 – III ZA 27/11

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. August 2011 – 6 U 130/10 zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Die beabsichtigte Beschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie 1

es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde wäre unstatthaft, da Beschlüsse, durch die eine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen wird, nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbar sind.

Randnummer 2

Dessen ungeachtet ist der Antrag auch deshalb zurückzuweisen, weil die 2

Klägerin trotz entsprechender Ankündigung entgegen § 117 Abs. 2 ZPO die erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht abgegeben hat.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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