Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 25.10.2007 – III ZA 21/07
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg – 5. Zivilsenat – vom 21. Mai 2007 – 5 W 842/07 – wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (§ 114 Satz 1 ZPO).
Die Nichtzulassungsbeschwerde findet nur gegen die Nichtzulassung der Revision in einem in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteil statt (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1, § 544 Abs. 1 ZPO). Der Kläger beabsichtigt jedoch, einen Beschluss des Oberlandesgerichts anzufechten, mit dem eine sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts zurückgewiesen wurde. Auch als Rechtsbeschwerde wäre das Rechtsmittel unzulässig, da es für Entscheidungen der vorliegenden Art weder ausdrücklich im Gesetz als statthaft bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch es das Oberlandesgericht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Entgegen der Ansicht des Klägers darf der Bundesgerichtshof, anders als bei der Revision gegen Berufungsurteile, die Rechtsbeschwerde in diesen Fällen nicht anstelle des Oberlandesgerichts zulassen.
Schlick Herrmann
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 12.02.2007 - 11 O 11797/05 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21.05.2007 - 5 W 842/07 -
Zitierte Vorschriften
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